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Wählerverzeichnis - Zuzug, Umzug sowie Wegzug nach dem 03.08.2025

Beschreibung

Information nur für Personen, die sich nach dem 03.08.2025 in Velbert an-, um- und abgemeldet haben

Grundsätzlich ist für die Kommunalwahlen in Velbert wahlberechtigt und somit in das hiesige Wählerverzeichnis eingetragen, wer

  • am 03.08.2025 mit Hauptwohnsitz in Velbert gemeldet ist oder sich hier sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb der Stadt Velbert hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  • am Wahltag Deutsche/r nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Bürger/in eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, und
  • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

Wenn Sie sich nach dem 03.08.2025 in Velbert an-, um- oder abgemeldet haben, gelten für Sie die folgenden Regelungen für die Ausübung des Wahlrechtes in Velbert und die Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis:

  1. Zuzug nach Velbert von Gemeinden außerhalb des Kreises Mettmann 
    1.  vom 04.08.2025 bis zum 29.08.2025
      Sie werden von Amts wegen in das Velberter Wählerverzeichnis aufgenommen, brauchen also keinen besonderen Antrag zu stellen.
      Ihre Fortzugsgemeinde streicht Sie aus dem dortigen Verzeichnis, ggf. dort schon ausgestellte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden ungültig.

    2. nach dem 29.08.2025 bis zum Wahltag
      Ein Wahlrecht für die Kommunalwahlen in Velbert haben Sie nicht, da Sie die Anforderung eines 16-tägigen ununterbrochenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Wahlgebiet (Stadt Velbert bzw. Kreis Mettmann / Stadt- bzw. Kreisgebiet Ihrer Fortzugsgemeinde) am Wahltag weder in Velbert bzw. im Kreis Mettmann, noch in Ihrer Fortzugsgemeinde erfüllen.
      Ihre Fortzugsgemeinde streicht Sie aus dem dortigen Verzeichnis, ggf. dort schon ausgestellte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden ungültig.

  2. Zuzug nach Velbert von Gemeinden innerhalb des Kreises Mettmann 
    1. vom 04.08.2025 bis zum 29.08.2025
      Sie werden von Amts wegen in das Velberter Wählerverzeichnis aufgenommen, brauchen also keinen besonderen Antrag zu stellen.
      Ihre Fortzugsgemeinde streicht Sie aus dem dortigen Verzeichnis, ggf. dort schon ausgestellte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden ungültig.

    2. nach dem 29.08.2025 bis zum Wahltag

      a)    Kreistags- und Landratswahl 
      Sie werden von Amts wegen in das Velberter Wählerverzeichnis aufgenommen, brauchen also keinen besonderen Antrag zu stellen.
      Ihre Fortzugsgemeinde streicht Sie aus dem dortigen Verzeichnis, ggf. dort schon ausgestellte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden ungültig.

      b)    Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl
      Eine Wahlberechtigung zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters haben Sie nicht, da Sie die Anforderung eines 16-tägigen ununterbrochenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Wahlgebiet (Stadt Velbert bzw. Stadtgebiet Ihrer Fortzugsgemeinde) am Wahltag weder in Velbert noch in Ihrer Fortzugsgemeinde erfüllen.

  3. Umzug innerhalb Velberts
    1. vom 04.08.2025 bis zum 29.08.2025
      Wenn Sie zwischen dem 04.08.2025 und dem 29.08.2025 Ihren Wohnsitz innerhalb der Stadt Velbert verlegen und falls Ihre neue Wohnung in einem anderen städtischen Wahlbezirk liegt, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für Ihren neuen Wohnsitz zuständigen Stimmbezirks (Wahllokal) eingetragen und können nur dort Ihre Stimme abgeben. Bereits für den alten Wahlbezirk ausgestellte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen ungültig. Bitte vernichten Sie zudem die alte Wahlbenachrichtigung. 
      Sie erhalten eine neue Wahlbenachrichtigung, die Ihren "neuen" Stimmbezirk (Wahllokal) enthält. 

    2. nach dem 29.08.2025 bis zum Wahltag
      Ziehen Sie nach dem 29.08.2025 innerhalb der Stadt Velbert um, bleibt Ihr Wahlrecht im "alten" Stimmbezirk (Wahllokal) erhalten und Sie können nur dort wählen (oder per Briefwahl).

  4. Wegzug aus Velbert
    1. in eine andere Gemeinde innerhalb des Kreises Mettmann

      a)    Kreistags- und Landratswahl 
      Sie werden von Amts wegen in das dortige Wählerverzeichnis aufgenommen, brauchen also keinen besonderen Antrag zu stellen. Aus dem Velberter Wählerverzeichnis werden Sie gestrichen. Ggf. hier schon ausgestellte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden ungültig.

      b)    Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl
      Sollten Sie zwischen dem 29.08.2025 und dem Wahltag fortziehen, verlieren Sie Ihr Wahlrecht für die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters, da Sie die Anforderung eines 16-tägigen ununterbrochenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Wahlgebiet (Stadt Velbert bzw. Stadtgebiet Ihrer Zuzugsgemeinde) am Wahltag weder in Velbert noch in Ihrer Zuzugsgemeinde erfüllen.

    1. in eine andere Gemeinde außerhalb des Kreises Mettmann
      Wahlberechtigte, die ihre Wohnung nach dem 03.08.2025 bis zum Wahltag in eine Gemeinde eines anderen Kreises oder in eine kreisfreie Stadt verlegen, verlieren ihr Wahlrecht für die Kommunalwahlen in Velbert und im Kreis Mettmann. Sie werden im Wählerverzeichnis der Stadt Velbert gestrichen. Ggf. hier schon ausgestellte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden ungültig.
      Ziehen Sie zwischen dem 03.08.2025 und dem 29.08.2025 innerhalb des Landes NRW um, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Zuzugsgemeinde über Ihr dortiges Wahlrecht.


Es ist keine Antragstellung notwendig. Wenn Sie von Amts wegen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden, erhalten Sie die Wahlbenachrichtigung automatisch per Post an Ihre neue Meldeadresse.

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Zuständige Kontaktpersonen