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Sterbefall im Ausland (Nachbeurkundung)

Kurzbeschreibung

Informationen zur Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland im Sterberegister

Beschreibung

Ist ein Deutscher oder eine Deutsche im Ausland gestorben, so kann der Sterbefall auf Antrag im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose ausländische Personen und ausländische geflüchtete Personen im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Antragsberechtigt sind die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte/die Ehegattin oder Lebenspartner/die Lebenspartnerin des/der Verstorbenen.
Für die Beurkundung des Sterbefalls ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall.

Die Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland im Sterberegister kann nur mit Termin vorgenommen werden. Eine Terminabsprache mit der zuständigen Standesbeamtin ist daher erforderlich.

Gebühr: 30 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen