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Namenserklärung zur Angleichung von Namen

Kurzbeschreibung

Informationen zur Namenserklärung zur Angleichung von Namen

Beschreibung

Angleichung von Namen

a) nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Personen, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben, können, wenn sich die Namensführung künftig nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung ihren Namen dem deutschen Recht anpassen (beispielsweise nach Einbürgerung, bei Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder flüchtige Person aus dem Ausland).

Folgende Erklärungen sind vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten möglich: 

  1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
  2. bei Fehlen von Vor- und Familiennamen einen solchen Namen wählen,
  3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
  4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  5. eine deutschsprachige Form des Vor- oder des Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann die Person neue Vornamen annehmen. 

Eine Erklärung zum Familiennamen, der als Ehename geführt wird, kann während des Bestehens der Ehe nur von beiden Eheleuten abgegeben werden.

 

b) nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)

Vertriebene und spätausgesiedelte Personen, deren Ehepartnerin oder Ehepartner und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder des Standesbeamtin

  1. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, 
  2. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, 
  3. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können neue Vornamen angenommen werden, 
  4. führen Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen, so können sie einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmen,
  5. den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.

Eine Erklärung zum Familiennamen, der als Ehename geführt wird, kann während des Bestehens der Ehe nur von beiden Eheleuten abgegeben werden.


Die aufgeführten Erklärungen können anlassbezogen abgegeben werden (das heißt bei Anmeldung der Eheschließung, Beurkundung einer Geburt usw.).
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den/die zuständige(n) Standesbeamten(in).

Die Bearbeitung ist nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich.

Gebühr: 30 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen