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Ummeldung eines Wohnsitzes

Kurzbeschreibung

Informationen zur Ummeldung eines Wohnsitzes

Beschreibung

Für die Ummeldung Ihres Wohnsitzes ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Sie kann frühestens ab dem in der Wohnungsgeberbescheinigung bestätigten Einzugstag erfolgen und ist spätestens zwei Wochen nach Bezug der Wohnung vorzunehmen. Die Vorsprache kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Dann sind zusätzlich eine Vollmacht sowie der Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters vorzulegen. Leider ist es aus rechtlichen Gründen nicht möglich, das Anmeldeformular auf dem Postweg zu übersenden.

Hierzu müssen Sie sich einen Termin über das Terminbuchungssystem oder per Telefon unter 02051/26-2320 buchen

  • Personalausweis
  • Reisepass falls Sie keinen Personalausweis besitzen
  • Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung oder Visum
  • Bei einer Ummeldung im Familienverband benötigen wir die Ausweisdokumente aller umziehenden Personen
  • Bescheinigung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers über den Einzug. In der Bescheinigung ist der tatsächlich vollzogene Einzug zu bestätigen. Im Voraus ausgestellte Bescheinigungen mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum können wir daher nicht anerkennen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer (in der Regel ist das Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter) oder deren / dessen Bevollmächtigten ist verpflichtet, Ihnen diese Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung auszustellen. Es reicht nicht aus, den Mietvertrag vorzulegen. Ebenfalls kann eine formlose Mail des Vermieters an die Meldebehörde nicht als Wohnungsgeberbescheinigung anerkannt werden. Eine Vorlage Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie im Servicebüro oder im Bereich Downloads.
  • Grundbuchauszug oder Notarvertrag, wenn Sie in Ihr Eigenheim beziehungsweise in Ihre Eigentumswohnung einziehen. Es reicht aus, wenn Sie eine Kopie vorlegen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist dann von Ihnen selbst auszufüllen.

Wohnungsgeberbescheinigung wurde wieder eingeführt

Am 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist es wieder erforderlich, bei einer An-, Um- und Abmeldung (Abmeldung nur bei Wegzug ins Ausland) eine Bescheinigung der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers (in der Regel der Vermieterin oder des Vermieters) oder deren / dessen Bevollmächtigten vorzulegen.

Informationen rund um die Ummeldung

Ihre Ummeldung können Sie frühestens ab dem in der Wohnungsgeberbescheinigung bestätigten Einzugstag erledigen. Sie ist spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Einzug in die Wohnung vorzunehmen. Dann wird auch die Änderung der Anschrift im Personalausweis vorgenommen. Bei verspäteter Ummeldung kann ein Verwarnungsgeld erhoben werden.

Widerspruchsrecht gegen Datenweitergabe

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer Meldedaten.

Die Ummeldung Ihres Wohnsitzes und die Änderung der Anschrift im Personalausweis sind gebührenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen