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Parkerleichterung für Behinderte

Kurzbeschreibung

Informationen zur Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises aG (blau) und Parkausweises außerhalb der aG-Regelung (orange)

Beschreibung

Menschen mit einer schweren Behinderung und Blinde können Parkerleichterungen erhalten. Hier sind zwei Arten zu unterscheiden:

- Parkerleichterung für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde (Schwerbehindertenparkausweis aG -blau-)

- Parkerleichterung für besondere Gruppen von Menschen mit einer schweren Behinderung (Parkausweis außerhalb der aG-Regelung -orange-)

1) Schwerbehindertenparkausweis aG (blau):
Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Erblindung können einen in der Europäischen Union einheitlichen Parkausweis für 
Behindertenparkplätze beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie (Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Hände oder Füße direkt am Körper) oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.

Voraussetzung für den in der Europäischen Union einheitlichen Parkausweis sind die Merkzeichen „aG" oder „Bl" beziehungsweise die Feststellung einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung.

Der Parkausweis wird personenbezogen ausgestellt und kann in jedem Fahrzeug genutzt werden. Voraussetzung ist, dass der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin anwesend ist. Der Parkausweis ist offen hinter der Windschutzscheibe auszulegen. Er berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und darüber hinaus an folgenden Stellen:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) oder im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1 StVO) bis zu drei Stunden
  • in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten
  • an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Beschränkung
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus

 

Der Ihnen erteilte Parkausweis gilt bundesweit. Im europäischen Ausland gelten die dortigen Regeln. Die Genehmigung gilt so lange wie der Schwerbehindertenausweis gültig ist, jedoch längstens fünf Jahre.

 

2) Parkausweis außerhalb der aG-Regelungen (orange): 
Personen mit einer schweren Behinderung, die nicht die Voraussetzung für einen Parkausweis für Behindertenparkplätze erfüllen, können Parkerleichterungen erhalten, wenn sie an hochgradigen Gehbehinderungen leiden oder aber eine Erkrankung vorliegt, die mit einer erheblichen Einschränkung der Mobilität verbunden ist. Damit Parkerleichterungen gewährt werden können, muss bei Ihnen eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Schwerbehinderung mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung von 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. Bei gleichen Voraussetzungen ohne das Merkzeichen „B“ kann Ihnen ein Ausweis ausgestellt werden, der jedoch nur in NRW gültig ist.
  • Morbus-Crohn-Erkrankung oder Colitis-Ulcerosa-Erkrankung mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60.
  • Schwerbehinderung mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

 

Die Straßenverkehrsbehörde holt hierzu beim zuständigen Versorgungsamt eine Stellungnahme ein. (Wartezeit beträgt ungefähr sechs bis acht Wochen).

Die Genehmigung gilt maximal fünf Jahre (abhängig von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises).

 

Der Parkausweis berechtigt zum Parken an folgenden Stellen

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) oder im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1 StVO) bis zu drei Stunden mit Auslage der Parkscheibe
  • in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten
  • an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden mit Auslage der Parkscheibe
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen, sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus

 

Der Parkausweis wird personenbezogen ausgestellt und kann in jedem Fahrzeug genutzt werden. Voraussetzung ist, dass der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin anwesend ist. Der Parkausweis ist offen hinter der Windschutzscheibe auszulegen. Der orangefarbene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen! Hierzu berechtigt nur der blaue Schwerbehindertenparkausweis.

Der Antrag kann auf dem Postweg, per E-Mail oder persönlich bei der Straßenverkehrsbehörde gestellt werden. Die unter Unterlagen aufgeführten Anlagen sind zwingend beizufügen oder mitzubringen. Den erforderlichen Antrag finden Sie unter Downloads.

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung möglich.

Benötigte Unterlagen Schwerbehindertenparkausweis (blau):

 

Benötigte Unterlagen Parkausweis außerhalb der aG-Regelungen (orange):

 

Zusätzlich nur bei einer Verlängerung:

  • zusätzlich den abgelaufenen Schwerbehindertenparkausweis beziehungsweise den abgelaufenen Parkausweis

 

Zusätzlich nur bei Antragstellung durch eine Bevollmächtigte, einen Bevollmächtigten, eine Betreuerin oder einen Betreuer:

  • Vollmacht
  • Personalausweis der oder des Bevollmächtigten, der Betreuerin oder des Betreuers (Original oder beidseitige Kopie)

Die Genehmigung wird gebührenfrei erteilt.