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Befreiung von der Ausweispflicht

Kurzbeschreibung

Informationen zum Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht

Beschreibung

Nach den Bestimmungen des Personalausweisgesetzes muss jede/jeder Deutsche im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.
In besonderen Fällen kann eine Person jedoch von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz geregelt.
Ausnahmen von der Ausweispflicht:

  • Für Personen, die dauerhaft unter Betreuung stehen (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
  • Für handlungs- und einwilligungsunfähige Personen, die von einer Person mit notarieller Vollmacht vertreten werden
  • Personen, die dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind und eine Pflegestufe zugewiesen haben
  • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können

Das entsprechende Antragsformular zur Befreiung finden Sie unter Downloads.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Da die zu befreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann der Antrag auf Befreiung auch von einer anderen Person vorgenommen werden.

Hierzu müssen Sie sich einen Termin über das Terminbuchungssystem oder per Telefon unter 02051/26-2320 buchen

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Personalausweis / Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll
  • Personalausweis / Reisepass der Person, die den Antrag stellt

Als Nachweis des Befreiungsgrundes wird anerkannt:

  • ein ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung oder
  • eine Betreuungsurkunde des Amtsgerichts oder
  • eine Bestätigung oder ein Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.

Alle Unterlagen bitte im Original mitbringen. Aus dem Heimvertrag muss die Pflegestufe erkennbar sein.

Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.

Es werden keine Gebühren erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen