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Beschallungserlaubnis

Kurzbeschreibung

Informationen zum Antrag auf Erteilung einer Beschallungserlaubnis

Beschreibung

Die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Eine Beschallungserlaubnis ist erforderlich, wenn Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), außerhalb von geschlossenen Räumen, bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen, genutzt werden.

Für eine große Veranstaltung, wie beispielsweise ein Weinfest oder eine Sonnenwendfeier, muss die Anmeldung zwölf Wochen und bei kleineren Veranstaltungen mindestens acht Wochen vor Beginn dem Ordnungsamt vorgelegt werden.

  • Unter den Begriff der "Geräte" fallen auch Lautsprecher/Megaphone
  • Eine Beschallungserlaubnis ist gebührenpflichtig und wird nur auf rechtzeitig gestellten Antrag des Veranstalters oder der Veranstalterin erteilt
  • Erlaubt werden nur öffentliche Veranstaltungen im Freien, wozu auch Veranstaltungen im Zelt zählen, da durch Zeltwände im Regelfall keine ausreichenden Schallminderungen zu erwarten sind
  • Auch Werbeveranstaltungen können bei überwiegendem privatem Interesse in begründeten Einzelfällen erlaubt werden
  • Für "private Veranstaltungen", beispielsweise Geburtstage, Polterabende und Hochzeiten, werden keine Beschallungserlaubnisse erteilt, das bedeutet die Einhaltung der Nachtruhe (in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr) ist unbedingt zu beachten
  • Die Ausnahmeerlaubnis wird nicht für die nach dem Feiertagsgesetz NRW geschützten Zeiten, insbesondere an Sonntagen für die Hauptzeit des Gottesdienstes nach § 5 Feiertagsgesetz NRW (6 Uhr bis 11 Uhr) und den Stillen Feiertagen erteilt. Als "stille Feiertage" gelten nach dem Feiertagsschutzgesetz der Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und der Totensonntag
  • Die Praxis hat gezeigt, dass von der eventuell betroffenen Nachbarschaft eine größere Toleranz erwartet werden kann, wenn sie - im Sinne eines guten Nachbarschaftsverhältnisses - vorab über die beabsichtigte Veranstaltung informiert wird

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen