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Haltung gefährlicher Hunde / Hunde bestimmter Rassen

Kurzbeschreibung

Informationen zur Haltung gefährlicher Hunde / Hunde bestimmter Rassen

Beschreibung

Die Haltung von gefährlichen Hunden beziehungsweise Hunden bestimmter Rassen im Sinne des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen bedarf einer Erlaubnis der Ordnungsbehörde. 

 

1) Regelungen für gefährliche Hunde

Folgende Rassen gelten als gefährlich:
Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Im Einzelfall gefährliche Hunde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt zum Beispiel bei

  • Hunden, die auf Aggression gezüchtet wurden,
  • Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben,
  • Hunden, die unkontrolliert andere Tiere gehetzt haben.

Eine Erlaubnis ist zwingend erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss beim Ordnungsamt gestellt werden. Auch die Haltung mehrerer Tiere muss entsprechend erlaubt werden. Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Tierhaltung nachgewiesen ist. Neben dem Nachweis des Interesses müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Erlaubnis erteilt werden kann. Diese weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem nachstehenden Text. Die erlaubten Tiere müssen so untergebracht werden, dass sie artgerecht gehalten werden und ein Ausbruch aus dem eingefriedeten Grundstück ausgeschlossen ist. Außerhalb eines eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen gefährlichen Hund führen. 

 

2) Regelungen für bestimmte Rassen

Folgende Hunde gelten als Hunde bestimmter Rassen: 
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu und und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Eine Erlaubnis ist zwingend erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss beim Ordnungsamt gestellt werden. Auch die Haltung mehrerer Tiere muss entsprechend erlaubt werden. Die erlaubten Tiere müssen so untergebracht werden, dass sie artgerecht gehalten werden und ein Ausbruch aus dem eingefriedeten Grundstück ausgeschlossen ist. Die Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn die im nachstehenden Text aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Außerhalb des eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen Hund bestimmter Rasse beaufsichtigen. 

Andere Aufsichtsperson

Die vorübergehende Überlassung eines Tieres an eine andere Aufsichtsperson, beispielsweise in der Urlaubszeit bedarf zwar keiner besonderen Erlaubnis, jedoch muss diese Person alle Voraussetzungen einer Hundehalterin beziehungsweise eines Hundehalters selbst erfüllen. Insbesondere die für die Aufsichtsperson zwingend erforderliche Sachkunde ist dem Ordnungsamt nachzuweisen. Dabei darf die Überlassung des Tieres nicht länger als sechs Wochen andauern. Eine für den Hund eventuell erteilte Befreiung von der Leinenpflicht ist nicht auf Aufsichtspersonen übertragbar.

Mikrochip

Allen gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen muss ein Mikrochip zur individuellen Kennzeichnung eingesetzt werden.

Versicherung

Es muss eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.

Leinenzwang

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen dürfen außerhalb des eigenen Grundstücks immer nur angeleint geführt werden. Dies gilt auch für ausgewiesene Hundefreilaufflächen.
Der Leinenzwang kann nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst) für bestimmte Teilbereiche aufgehoben werden. Zu diesen Teilbereichen gehören Flächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, Wege in Wäldern, aber auch ausgewiesene Hundefreilaufflächen. Außerhalb eines eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen gefährlichen Hund führen. Eine Befreiung vom Leinenzwang ist nicht auf andere Personen übertragbar.

Maulkorb

In der Öffentlichkeit muss das Tier ab der Vollendung des sechsten Lebensmonats einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen.
Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst) möglich.

Jeder Hund ist unabhängig von seiner Klassifizierung beim Steueramt anzumelden.

Auf Spielplätzen, Sportplätzen und Schulhöfen gilt nach der Straßenverordnung der Stadt Velbert immer ein Hundeverbot. Hier dürfen Hunde nie mitgenommen werden, weder mit noch ohne Leine. In Wäldern dürfen auch von der Leinenpflicht befreite Hunde bestimmter Rassen außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Die Befreiung erstreckt sich also nur auf die offiziellen Wege.

Hundehalterinnen und Hundehalter müssen sachkundig und zuverlässig sein. Sie müssen immer in der Lage sein, das Tier sicher an der Leine zu halten und zu führen. Darüber hinaus müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Das Vorliegen der Sachkunde ist durch die Bescheinigung einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes nachzuweisen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Tierärztekammer Nordrhein.

Als sachkundig gelten zudem:

  • Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Jagdscheininhaberinnen und Jagscheininhaber,
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen,
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen, indem ein Führungszeugnis vorgelegt wird. Solche Führungszeugnisse können in jedem Servicebüro der Stadt Velbert beantragt werden.

Eintragungen im Führungszeugnis können dazu führen, dass eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Die Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben bei Verurteilungen wegen:

  • eines vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit anderer Personen,
  • einer gemeingefährlichen Straftat,
  • einer Straftat gegen Eigentum oder Vermögen,
  • Trunksucht oder Rauschmittelsucht.

Eine Unzuverlässigkeit kann sich aber auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.