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Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Kurzbeschreibung

Informationen zur Prüfung der Eignung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer

Beschreibung

Seit dem 01. Januar 2023 müssen ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Betreuungsbehörde die persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit feststellen lassen.

Zur Feststellung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit hat die ehrenamtlich betreuende Person der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
  • eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung.

 

Beides soll nicht älter als 3 Monate sein. Eine Person, die ehrenamtliche Betreuungen führen möchte und keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der zu betreuenden Person hat, soll vor ihrer ersten Bestellung als ehrenamtlich betreuende Person eine Vereinbarung mit einem anerkannten Betreuungsverein abschließen.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Eintritt des Hilfebedarfs der zu betreuenden Person (ohne Bedarf wird kein Verfahren eingegangen) sowie von externen Faktoren (Gutachten, Entscheidung des Gerichts).

Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn

  • die Person hinsichtlich der Tätigkeit als Betreuer oder Betreuerin einem Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuchs oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung unterliegt,
  • die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Sollten die persönliche Eignung und/oder Zuverlässigkeit nicht gegeben sein, kann die betreffende Person die Betreuung nicht führen.

  • persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
  • Vorlage aller geforderten Unterlagen
  • Wunsch und Wille der zu betreuenden Person 

Es fallen keine Kosten an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen