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Versteigerergewerbe

Kurzbeschreibung

Sie möchten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte versteigern? Dafür benötigen Sie eine Versteigerer Erlaubnis.

Beschreibung

Über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung:

  • Beantragung einer Versteigerererlaubnis

  • Öffentliche Bestellung oder Vereidigung als sachkundige Versteigerer

  • Anzeige einer Versteigerung

  • Anträge auf Ausnahmen von der Versteigererverordnung im Rahmen der Anzeige einer Versteigerung

Die Anträge können online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW bei der Stadt Velbert gestellt werden.

Beantragung einer Versteigerererlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.

Keine Erlaubnispflicht besteht für:

1. Internetauktionen (Bitte beachten Sie: Wenn Teilnehmer*innen online an Vor-Ort-Versteigerungen teilnehmen, so ist eine Erlaubnis erforderlich! Der Begriff "Internetauktionen" bezieht sich auf jene Auktionen, die ausschließlich online stattfinden.),
2. Verkäufen, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler*innen oder durch die hierzu ermächtigten Handelsmakler*innen vorgenommen werden,
3. Versteigerungen, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden oder 
4. Versteigerungen, zu denen als Bieter*innen nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund i.S.v. § 34b Abs. 4 Nr. 1 o. Nr. 2 GewO vorliegt.

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter*in erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditist*innen, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

Öffentliche Bestellung oder Vereidigung als sachkundige Versteigerer

Wenn Sie öffentliche Versteigerungen durchführen möchten, benötigen Sie hierfür eine öffentliche Bestellung. Der/Die Eigentümer*in des Versteigerungsgutes hat auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden. Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränkt werden, soweit für diese ein Bedarf an Versteigererleistungen besteht. Sie kann auch inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Als öffentlich bestellte Versteigerer werden Sie darauf vereidigt, dass Sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen.

Anzeige einer Versteigerung

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Stelle, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer, einzureichen.

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

Anträge auf Ausnahmen von der Versteigererverordnung im Rahmen der Anzeige einer Versteigerung

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Stelle, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer, einzureichen. 

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Stelle, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen. 

Mit der Versteigerungsanzeige können Sie auch eine Fristverkürzung bzw. eine Ausnahme von Vorschriften beantragen, insbesondere hier: 

1. Verkürzung der Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut,
2. Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieter*innen in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen),
3. das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht, gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut:

a) zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
b) wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird oder
c) im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert wird.

Weiterführende Informationen beispielsweise zu Voraussetzungen und benötigten Unterlagen finden Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW

Zuständige Einrichtungen