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Wohnberechtigungsschein

Kurzbeschreibung

Informationen zum Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins

Beschreibung

Zum Bezug einer nach dem I. oder II. Wohnungsbaugesetz, Wohnraumförderungsgesetz oder Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Der Vermieter beziehungsweise die Vermieterin (der/die Verfügungsberechtigte) darf die Wohnung nur dann zum Gebrauch überlassen, wenn der/die Wohnungssuchende einen WBS vorlegt, mit dem er/sie die Wohnberechtigung nachweist.

  • Antrag Wohnberechtigungsschein (siehe Downloads)

  • Identitätsnachweis soweit nicht in Velbert gemeldet
    - Pass bei ausländischen Staatsangehörigen
    - einfache Meldeauskunft des derzeitgen Wohnortes

  • Einkommenserklärung
    - für den Antragsteller / die Antragstellerin = Anlage 1a ist Bestandteil des Antrags Wohnberechtigungsschein (siehe Downloads)
    - für Familienangehörige mit eigenem Einkommen = Anlage 1b (siehe Downloads)

  • Sonstige Nachweise
    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, beispielsweise Leistungsbescheid, Rentenbescheid, Schwerbehindertenausweis, Mutterpass, Schulbescheinigung, Nachweis der Pflegebedürftigkeit, Nachweis Unterhaltszahlungen

 

Der Antrag sowie die Nachweise (z.B. Renten- oder Grundsicherungsbescheid) müssen vollständig und mit neuestem Datum vorliegen.

Der Wohnberechtigungsschein hat eine Gültigkeit von einem Jahr und gilt nur in NRW.

Die Bearbeitungsdauer beträgt ein bis zwei Wochen.

Die Mitwirkungsfrist beträgt bis zu sechs Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kommentarlos abgelehnt beziehungsweise müssen neue gültige Nachweise erbracht werden.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist die Suche nach gefördertem Wohnraum.

Ein Wohnberechtigungsschein wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

1. Einkommen

Die Einkommensgrenze (EG) beträgt für einen Ein-Personenhaushalt 20.420 Euro und für einen Zwei-Personenhaushalt 24.600 Euro. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die EG um 5.660 Euro. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 – 5 des Einkommenssteuergesetzes erhöht sich die EG um weitere 740 Euro.

Für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens ist in der Regel das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Das tatsächliche oder zu erwartende Jahreseinkommen ist zu berücksichtigen, wenn dieses davon abweicht.

Das Jahreseinkommen wird um Werbungskosten, pauschale Abzugsbeträge für die Entrichtung von Steuern (12 %), Beiträgen zur Krankenversicherung (12 %) und Rentenversicherung (12 %) sowie verschiedene Freibeträge für Schwerbehinderte, Pflegebedürftige, Unterhaltspflichtige, Zwei-Personenhaushalten oder jungen Ehepaaren mit mindestens einem Kind vermindert.

Das ermittelte anrechenbare Jahreseinkommen von sämtlichen zum Haushalt der/des Wohnungssuchenden gehörenden Personen darf die für den Haushalt maßgebende Einkommensgrenze nicht überschreiten.

2. Wohnungsgröße

Die angemessene Wohnungsgröße staffelt sich wie folgt:

  • für Alleinstehende: 1 Wohnraum oder 50 qm Wohnfläche
  • für 2-Personen-Haushalte: 2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche
  • für 3-Personen-Haushalte: 3 Wohnräume oder 80 qm Wohnfläche
  • für 4-Personen-Haushalte: 4 Wohnräume oder 95 qm Wohnfläche

Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöhen sich die Wohnräume um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 qm) und Nebenräume zu verstehen.
Eine Überschreitung der Wohnfläche von 5 qm wird als geringfügig angesehen.

  • 15 € für die Erteilung eines Allgemeinen oder Gezielten Wohnberechtigungsscheins
  • 3 € für eine Zweitschrift
  • 30 € für die Ausstellung einer Freistellung (hier ist die Gebühr vom antragstellenden Vermieter zu zahlen)

 

Die Zahlung ist ausschließlich per Überweisung möglich.