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Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII

Kurzbeschreibung

Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Beschreibung

Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) werden als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ oder als  „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ erbracht.

Ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen der Sozialhilfe besteht nicht für Personen, die grundsätzlich leistungsberechtigt im Sinne der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (Sozialgesetzbuch II (SGB II) im Rahmen des Arbeitslosengeld II) sind. Leistungsberechtigte im Sinne dieses Gesetztes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II. Die Feststellung, ob eine Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter. 

Das Jobcenter ME-aktiv ist unter https://www.jobcenter-me-aktiv.de erreichbar.

Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.

Die Leistungen zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe bemessen sich nach Regelsätzen. Zu den Hilfeleistungen gehören auch die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten, soweit diese angemessen sind. Die Hilfe wird nachrangig gewährt, das heißt vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie Ansprüche gegen Dritte (Angehörige, Sozialleistungsträger) sind einzusetzen beziehungsweise geltend zu machen. Zum Einkommen gehören beispielsweise Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, Zinseinkünfte und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Kinder beziehungsweise Eltern der leistungsberechtigten Person werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern sie nicht über ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen. Zum Vermögen gehören unter anderem Haus- und Grundvermögen (ein angemessenes Hausgrundstück kann geschütztes Vermögen darstellen) sowie Pkw, Bargeld, Wertpapiere, Guthaben auf Konten bei Banken und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Unberücksichtigt bleiben beim Vermögen kleinere Barbeträge in Höhe von bis zu 10.000 Euro sowie Zuschläge für nicht getrennt lebende Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder -partner oder Personen, die überwiegend unterhalten werden. Ebenso bleibt ein angemessener Pkw (Zeitwert maximal 7.500 €) unberücksichtigt.

Es sind alle Unterlagen über die derzeitige finanzielle Situation der nachfragenden Person und aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen und Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen mitzubringen (Personalausweis, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Sparbücher, Bestattungsvorsorgeverträge, Versicherungspolicen und übrige vergleichbare Unterlagen).

Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein. 

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die

  • eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente erhalten
  • befristet nicht für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können und nicht mit einer leistungsberechtigten Person nach den Bestimmungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenleben
  • die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben beziehungsweise nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, der Partnerin beziehungsweise des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners sicherstellen können.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder
  • in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung im Eingangs- oder Produktionsbereich arbeiten oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, der Partnerin beziehungsweise des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners sicherstellen können, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen