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Wählerverzeichnis - Antrag für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland

Kurzbeschreibung

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche

Beschreibung

In 2025 findet die Bundestagswahl statt. Sobald der Termin der vorgezogenen Bundestagswahl feststeht, werden hier sämtliche Fristen aktualisiert. Die Antragstellung kann aber bereits schon jetzt erfolgen.

Informationen nur für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an der Bundestagswahl teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nur vorübergehend im Ausland? Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. 

  1. Sie sind Deutsche/r, leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
    sind in der Bundesrepublik Deutschland NICHT für eine Wohnung gemeldet,
    haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und dieser Aufenthalt liegt NICHT länger als 25 Jahre zurück
    (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)

    -> Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung. Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter Downloads herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. 

    Den ausgefüllten und persönlich und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per E-Mail (wahlen@velbert.de), Fax (02051/26-2150), oder sonstiger elektronischer Übermittlung an uns senden.

    Anschrift der Gemeinde (Punkt 2 des Antrags):
    Stadt Velbert
    Thomasstraße 1
    42551 Velbert 

    Wenn mindestens eine der Voraussetzungen unter Nr. 1 nicht erfüllt ist, ist die Anlage 2a zu verwenden.

  2. Sie sind Deutsche/r, leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
    sind in der Bundesrepublik Deutschland NICHT für eine Wohnung gemeldet,
    haben noch nie ODER nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten ODER dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
    Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen
    (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)

    -> Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung. Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter Downloads herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. 

    Dieser Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.

    Anschrift der Gemeinde (Punkt 2 des Antrags):
    Stadt Velbert
    Thomasstraße 1
    42551 Velbert 

 

Hinweis: Wir empfehlen, den Antrag möglichst frühzeitig an die Gemeinde zu senden. Dies kann auch jetzt schon erfolgen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt. Der Versand erfolgt ab [Termin offen].

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= [Termin offen]) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.