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Denkmalförderung / Zuschuss für Denkmalpflegemaßnahmen

Kurzbeschreibung

Informationen zur Gewährung eines Zuschusses für Denkmalpflegemaßnahmen

Beschreibung

Mit den sogenannten Pauschalzuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Förderung von Denkmalpflegemaßnahmen stellt das Land Kommunen, die eigene kommunale Fördermittel für kleinere Maßnahmen an Denkmälern vergeben möchten, zusätzliche Landesmittel zur Verfügung.

Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine können bei der Unteren Denkmalbehörde ihrer Kommune einen Antrag auf Förderung stellen. Die Zuschüsse müssen im Einzelfall mindestens 200 Euro betragen und dürfen den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreiten.

  • Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Denkmalpflegemaßnahmen
  • Kostenvoranschläge oder Auflistung der Eigenleistungen (Material, Stundenanzahl)

Bei den Pauschalfördermitteln handelt es sich um freiwillige Leistungen der Kommune, so dass es keine gesetzlichen Bearbeitungsfristen gibt. Die Bearbeitungszeit der Antragsunterlagen ist abhängig vom Einzelfall und davon, ob zuvor die Pauschalfördermittel des Landes NRW bewilligt wurden.

Die Mittel dürfen nur für denkmalpflegerische Maßnahmen an geschützten Denkmälern (§§ 3, 4 DSchG NRW) Privater verwendet werden.

Die denkmalrechtliche Erlaubnis nach §9 DSchG NRW ist Grundlage für eine Förderung und muss zuvor bei der Unteren Denkmalbehörde beantragt werden.

Die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Bescheids. Abweichend oder ergänzend hierzu wird folgendes bestimmt:

  • Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P muss der Verwendungsnachweis bis spätestens zu dem im Zuwendungsbescheid angegebenen Datum geführt werden. Die Rechnungsbelege sind dem Verwendungsnachweis beizugeben, Originale werden nach Prüfung zurückgesandt. Wird die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises nicht eingehalten, so ist die Zuwendung als verfallen anzusehen. Eine erneute Bereitstellung der Zuwendung ist auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich.
  • Das Förderziel nach Ziffer I Nr. 2 des Bescheids ist erreicht, wenn unter bestimmungsgemäßer und rechtmäßiger Verwendung des Zuschusses die denkmalpflegerischen Maßnahmen erfolgreich durchgeführt wurden. Wird beabsichtigt, die Maßnahme nur teilweise oder verändert durchzuführen, so sind die Aufwendungen nur förderfähig, wenn zuvor die Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde hierzu per Änderungsbescheid erteilt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungen durch andere Dienststellen veranlasst werden.
  • Die Denkmalpauschalmittel können erst nach Beendigung der Baumaßnahme ausgezahlt werden.
  • Die Maßnahme muss vorab mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt und die denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt worden sein
  • Vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden
  • Fotodokumentation (vorher + nachher) 

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen