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Denkmalliste der Stadt Velbert

Kurzbeschreibung

Informationen zur Denkmalliste der Stadt Velbert – Eintragung und Auskunft

Beschreibung

In der Denkmalliste sind alle Bau- und Bodendenkmäler des Stadtgebietes erfasst.

Wenn ein Objekt die Kriterien gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) erfüllt, kommt es mit der Eintragung in die Denkmalliste zur denkmalrechtlichen Unterschutzstellung. Die Eintragung, Änderung oder Löschung erfolgt von Amts wegen, auf Antrag des Denkmalpflegeamtes oder des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerin. Dafür stellt die Untere Denkmalbehörde jeweils das Benehmen mit dem zuständigen Denkmalpflegeamt des Landschaftsverbandes her.

§ 2 DSchG NRW – Begriffsbestimmungen
§ 23 DSchG NRW – Denkmalliste

Die Denkmalauskunft sowie eine Denkmalwertprüfung zur Eintragung in die Denkmalliste kann formlos bei der Unteren Denkmalbehörde beantragt werden.

Für die Anhörung bzw. Benehmensherstellung bei Antrag auf Eintragung gilt gemäß § 23 Abs. 2 und 4 DSchG eine Frist von 2 Monaten, in Fällen von § 23 Absatz 4 eine Frist von 3 Monaten.

Eine Denkmalauskunft wird kurzfristig, das heißt innerhalb von zwei bis drei Wochen, erteilt.

Die Voraussetzungen für eine Eintragung sind gegeben, wenn an der Erhaltung und Nutzung einer Sache ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Der Antrag auf Auskunft oder Eintragung ist kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen