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Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Kurzbeschreibung

Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Beschreibung

Am 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft.

Ziel dieses Gesetzes ist es,

  1. die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
  2. das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. (§ 1 Absatz 1 SBGG).

Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe ihres Geschlechts in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.

Personen, für die kein deutscher Personenstandseintrag (Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) vorliegt, können gegenüber dem Standesamt erklären, welche Geschlechtsangabe für sie maßgeblich ist.

Die Geschlechtsangabe kann weiblich, männlich oder divers lauten oder es kann auf eine Geschlechtsangabe verzichtet werden. 

Mit der Erklärung sind ein neuer Vorname oder mehrere Vornamen, dem gewählten Geschlecht entsprechend, zu bestimmen. 

gültiger Personalausweis oder Reisepass

aktueller beglaubigter Geburtenregisterausdruck, sofern die Geburt nicht in Velbert, Neviges oder Langenberg erfolgt, bzw. Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland

aktueller beglaubigter Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisterausdruck, bzw. Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde bei Eheschließung/Lebenspartnerschaftsbegründung im Ausland

ggf. Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel oder Blaue Karte EU

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Die Erklärung kann frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach Eingang der Anmeldung abgegeben werden.

Anmeldungen, die vor dem 01.08.2024 beim Standesamt eingehen, haben keine rechtliche Relevanz.

Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann grundsätzlich keine erneute Anmeldung einer Erklärung abgegeben werden.

Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Eine formlose Erklärung ist nicht möglich.

Beim Standesamt Velbert ist die Anmeldung und die Beurkundung von Erklärungen nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Entgegennahme der Anmeldung nach § 4 SBGG und Beurkundung von Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 SBGG: 30,00 €

Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer Erklärung nach § 2 SBGG: 16,00 €

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen