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Gewerbesteuer

Kurzbeschreibung

Informationen zur Gewerbesteuer

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Das zuständige Finanzamt ermittelt anhand der jährlich einzureichenden Gewerbesteuererklärung den Gewerbeertrag. Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch Bescheid. Steuervorauszahlungen sind grundsätzlich pro Quartal zu entrichten. Der Grundlagenbescheid ist für die Stadt bindend.

 

1. Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid

Soweit der/die Gewerbesteuerpflichtige der Auffassung ist, dass sein/ihr Steuerbescheid Rechtsfehler enthält, hat er/sie das Recht und die Möglichkeit, einen begründeten Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Der Widerspruch muss ausreichend begründet sein und kann nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides eingelegt werden. Bei der Einlegung eines Widerspruchs ist es nicht ausreichend, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheids nur zu behaupten. Es ist vielmehr ausführlich zu begründen, worin die Rechtsfehlerhaftigkeit besteht. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beträge müssen zunächst weiter gezahlt werden. Bei Vorliegen eines Rechtsfehlers wird dem Widerspruch abgeholfen, andernfalls erhält der/die Widerspruchsführende einen Bescheid, in dem die Zurückweisung des Widerspruchs begründet wird. 

 

2. Antrag auf Stundung der Gewerbesteuer

Im Falle einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit kann ggf. eine Stundung der offenen Forderung ausgesprochen werden. Die Antragstellung ist nur bis zur Fälligkeit der Gewerbesteuer möglich. Zur Genehmigung eines Stundungsantrages muss der/die Steuerpflichtige vorrangig alle eigenen zur Verfügung stehenden Mittel (auch Sparguthaben) einsetzen oder sich um einen Bankkredit bemühen. Die Stundung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Es muss dargelegt werden, dass der/die Steuerpflichtige eine Zahlungsunfähigkeit nicht selbst zu vertreten hat. Der/die Steuerpflichtige sollte einen angemessenen Ratenzahlungsvorschlag unterbreiten. Die Gewährung einer Stundung darf dabei den Anspruch nicht gefährden. Im Falle der Genehmigung eines Stundungsantrages fallen Stundungszinsen an. Diese belaufen sich auf 0,5 % des gestundeten Betrages pro Monat. Bei Nichteinhaltung eines gewährten Ratenzahlungstermines gilt die Stundung automatisch als widerrufen. 

 

3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheides

Hat der/die Steuerpflichtige Widerspruch gegen einen Gewerbesteuerbescheid eingelegt, kann er/sie gegebenenfalls die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides beantragen. Voraussetzung für den Antrag ist, dass ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt wurde. Der Widerspruch muss ausreichend begründet sein und kann nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Steuerbescheides eingelegt werden. Dabei wird die Aussetzung der Vollziehung nur gewährt, wenn es hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gibt. Die Aussetzung kann von der Gestellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Im Falle der Zurückweisung des Widerspruchs fallen Aussetzungszinsen an. Diese belaufen sich auf 0,5 Prozent des ausgesetzten Betrages. 

Bitte beachten Sie: Die Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden (Gewerbesteuer-Messbescheide) kann nicht bei der Stadt Velbert, sondern nur beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

 

4. Antrag auf Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlung

Sollten die derzeitigen Gewerbesteuervorauszahlungen von der aktuellen wirtschaftlichen Situation nach oben oder unten abweichen, besteht die Möglichkeit, eine Anpassung dieser Vorauszahlung zu beantragen. Dafür benötigen Sie einen Nachweis über den aktuell absehbaren Gewerbeertrag, wie beispielsweise eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine Gewinn- und Verlustrechnung. Die Anpassung ist im Rahmen der gesetzlichen Karenzzeit nur für das laufende Jahr und das Jahr vor dem laufenden Jahr möglich. 

Bitte beachten Sie: Soweit das zuständige Finanzamt einen Gewerbesteuer-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke erlassen hat, ist eine Anpassung wegen der Bindungswirkung dieser Grundlagenbescheide nur noch beim Finanzamt möglich. 

 

5. Rücksendung von Fragebögen zum Gewerbeertrag

Neu angemeldete Gewerbetreibende erhalten einen Fragebogen, in dem sie unter anderem eine Prognose zum voraussichtlichen Gewerbeertrag abgeben sollen, auf deren Grundlage eine Festsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erfolgt. Die Frist für die Rücksendung des Fragebogens beträgt üblicherweise einen Monat. Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens erfolgt die Entscheidung über die Höhe der Gewerbesteuer-Vorauszahlung zeitnah.

Die Anträge werden in der Regel umgehend nach Eingang bearbeitet.

Den Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Velbert finden Sie in der Satzung des aktuellen Haushaltsplanes.

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen