Prüfung von ausländischen Urkunden
Beschreibung
Für verschiedene Anliegen im ServiceBüro kann es erforderlich sein, ausländische Urkunden vorzulegen (z. B. Geburts-, Ehe-, Scheidungs- oder Sterbeurkunden).
Ausländische Urkunden sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Sofern die Urkunden nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung durch einem/einer für deutsche Gerichte zugelassenen Übersetzer oder Übersetzerin erforderlich.
Je nach Herkunftsland kann außerdem eine Legalisation oder eine Apostille notwendig sein, um die Echtheit der Urkunde zu bestätigen. Ob und in welcher Form eine Echtheitsbestätigung benötigt wird, richtet sich nach den geltenden internationalen Abkommen.
Bitte beachten Sie, dass die Prüfung ausländischer Urkunden unter Umständen mehr Zeit in Anspruch nehmen kann. Wir empfehlen daher, sich frühzeitig zu informieren und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einzureichen.
Bei Fragen zu den erforderlichen Unterlagen oder zur Anerkennung ausländischer Urkunden wenden Sie sich bitte an die urkunden@velbert.de.
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