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Vorkaufsrecht nach dem Denkmalschutzgesetz

Kurzbeschreibung

Informationen zum Vorkaufsrecht

Beschreibung

Der Stadt Velbert steht beim Verkauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Ausgenommen sind Verkäufe an Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner sowie in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum Dritten Grad verwandte Personen.

Der/Die Verkäufer/in hat deshalb der Stadt Velbert schriftlich den Inhalt des Kaufvertrags mitzuteilen. Üblicherweise werden diese Mitteilungen durch die Notariate übernommen. Sofern ein Vorkaufsrecht besteht, kann die Stadt Velbert innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den Kaufvertrag dieses Recht ausüben.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder verzichtet die Stadt Velbert auf die Ausübung des Rechts, wird eine gebührenpflichtige Bescheinigung (Negativattest) erstellt. Diese wird zur Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt benötigt.

Ausnahme beim Kauf von Wohnungseigentum:

Seit dem 16.11.2022 wird die Stadt Velbert das ihr in § 31 DSchG NRW eingeräumte Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, nicht ausüben, sofern es sich hierbei um einen Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) handelt. Für diese Fälle ist daher die Ausstellung einer Verzichtserklärung nicht erforderlich. Die Regelung gilt jedoch nicht für Grundstücke, die sich im Geltungsbereich der Satzung für den Denkmalbereich Altstadt Velbert-Langenberg sowie im Geltungsbereich der Satzung für den Denkmalbereich Velbert-Neviges befinden.

Weitergehende Informationen entnehmen Sie der Allgemeinverfügung der Stadt Velbert vom 07.11.2022 zum Verzicht der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 31 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG) beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Velbert vom 15.11.2022

Für die Prüfung sind folgende Angaben erforderlich:

  • Lagebezeichnung Kaufgrundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße, Hausnummer)
  • Datum des Kaufvertrags
  • UVZ Nr.
  • Beurk. Notar
  • Gebührenpflichtige Person/en mit Adresse
  • Erwerber
  • Veräußerer

Die Mitteilung über den Kaufvertrag senden Sie bitte an: vorkaufsrecht.baugb@velbert.de

Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden.

Negativatteste: zwei bis drei Wochen

Bei Vorliegen eines Vorkaufsrechttatbestandes länger als drei Wochen, maximal drei Monate.

Wirksamer Kaufvertrag

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen