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Personalausweis

Kurzbeschreibung

Informationen zum Personalausweis

Beschreibung Beschreibung

Der integrierte Identitätsnachweis - auch eID-Funktion (eID = electronic Identity) genannt, ermöglicht Ihnen, sich im Internet und an Bürgerterminals sicher und eindeutig mit dem Personalausweis zu identifizieren. Auch in dem städtischen Serviceportal können Sie sich zukünftig mit der eID-Funktion identifizieren.

Weitere Informationen zum Thema eID-Funktion erhalten Sie auf den Seiten des Personalausweisportals. Den Link finden Sie hier: Personalausweisportal-Elektronische Funktionen des Personalausweises

Sollten Sie Ihren PIN für die eID-Funktion nicht mehr kennen, können Sie seit Februar 2022 einen sogenannten PIN-Rücksetzbrief beantragen, sofern Sie über eine deutsche Meldeanschrift verfügen. Sie müssen also nicht mehr beim Einwohnermeldeamt vorsprechen.

Am 01. August 2021 ist die Aufnahme von Fingerabdrücken in Personalausweisen verpflichtend eingeführt worden.

Ab dem 16. Geburtstag besteht eine Personalausweispflicht. Diese gilt nicht, wenn Sie bereits einen Reisepass besitzen. Für Jugendliche unter zwölf Jahren kann für Reisen ein Kinderreisepass oder ab Vollendung des zwölften Lebensjahres ein Reisepass beantragt werden.

Die Gültigkeit von Personalausweisen kann nicht verlängert werden. Der Personalausweis hat eine Gültigkeit von zehn Jahren. Für Personen unter 24 Jahren ist er sechs Jahre gültig.

 

Bei Antragstellung ist die persönliche Vorsprache erforderlich.

Hierzu müssen Sie sich einen Termin über das Terminbuchungssystem, per Mail unter terminanfrage-servicebuero@velbert.de oder telefonisch unter 02051/26-2320 buchen.

Die persönliche Vorsprache ist erforderlich

  • Bisheriger Personalausweis (auch wenn er ungültig ist) oder Kinderreisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild - maximal 6 Monate alt
  • bei erstmaliger Beantragung eines Personaldokumentes: deutsche Geburtsurkunde oder ausländische Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung (von einem/einer für deutsche Gerichte zugelassenen Übersetzer oder Übersetzerin)
  • Namensänderungsurkunde(n) (bei Heirat, Scheidung oder sonstiger Namensänderung)
  • Für neu Eingebürgerte die Einbürgerungsurkunde (mit Pass oder Ausweis Ihres bisherigen Heimatlandes)
  • Anmeldung zur Eheschließung (bei Heirat)
  • Bestallungsurkunde (wenn eine Vormundschaft existiert)
  • zusätzliche Unterlagen für die Beantragung für Minderjährige siehe unter Hinweise und Besonderheiten

 

Zum Abgleich Ihrer Daten im Melderegister empfehlen wir zusätzlich die Vorlage einer (deutschen) Personenstandsurkunde, da bei Unstimmigkeiten eine erneute Vorsprache erforderlich ist.

 

Wurde der Ausweis gestohlen oder haben Sie ihn verloren, ist Ihre persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt erforderlich. Hierfür sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

  • Führerschein oder Reisepass
  • ggf. Diebstahlanzeige der Polizei

 

Ein Diebstahl oder Verlust und auch das Wiederauffinden eines Dokumentes muss beim Einwohnermeldeamt gemeldet werden. Auch dann, wenn bereits ein neues Dokument beantragt wurde.

Bitte beachten Sie, dass von Auslandsreisen mit gestohlenen oder verlorenen Dokumenten abgeraten wird. Selbst nach Wiederauffinden eines Dokumentes kann nicht garantiert werden, dass der Sachfahndungseintrag in der INTERPOL-Datenbank auch entsprechend gelöscht worden ist. Auslandsreisen mit solchen Dokumenten sind daher immer risikobehaftet.

Vorläufiger Personalausweis:

Der vorläufige Personalausweis kann erstellt werden, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht worden ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie kurzfristig ein gültiges Ausweisdokument vorlegen müssen. Der vorläufige Personalausweis ist maximal drei Monate gültig und wird zeitlich entsprechend des Verwendungszwecks angepasst.

Namensänderung:

Bei einer Namensänderung muss ein neuer Personalausweis beantragt werden. Ändert sich durch Heirat der Name, kann der Personalausweis maximal acht Wochen vor dem Trautermin beantragt werden.

Personalausweis für Minderjährige:

Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres können ihren Personalausweis alleine beantragen, sofern sie bereits über ein Ausweisdokument mit Lichtbild verfügen. Die Ausstellung eines Personalausweises ist auch für unter 16-jährige möglich. Grundsätzlich müssen beide Elternteile oder ein Elternteil mit Vollmacht des anderen (siehe Zustimmungserklärung) und das Kind bei der Beantragung des Ausweises anwesend sein.

Ausnahmen:

  • getrennt lebende oder geschiedene Eltern mit alleinigem Sorgerecht:
    Der Elternteil, der das Sorgerecht hat, kann den Antrag mit dem Kind alleine stellen. Das Sorgerecht muss nachgewiesen werden.
  • Die ledige, alleinstehende Mutter: 
    Ist das Kind bei der ledigen, alleinstehenden Mutter angemeldet, kann die Mutter den Antrag mit dem Kind alleine stellen. Das Sorgerecht muss nachgewiesen werden.
  • Der ledige, alleinstehende Vater:
    Ist das Kind bei dem ledigen, alleinstehenden Vater angemeldet, benötigt dieser einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht oder eine Vollmacht der Mutter.

 

Befreiung von der Ausweispflicht:

Die Befreiung von der Personalausweispflicht kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • die Person muss voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sein oder
  • sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können und
  • alle Ausweisdokumente (Personalausweis und Reisepass) müssen abgelaufen sein

 

Die Befreiung von der Ausweispflicht ist gebührenfrei.

 

Unterlagen

  • bisheriger abgelaufener Personalausweis / Reisepass
  • Bescheinigung über einen vorhandenen Pflegegrad / eine vorhandene Pflegestufe oder
  • eine Bescheinigung vom Hausarzt
  • Vollmacht (wenn der Antrag nicht persönlich gestellt wird)

Sie werden von der Bundesdruckerei angeschrieben, sobald Ihr Ausweis zur Abholung bereit liegt. Da Sie den PIN-Brief bei der Abholung nicht benötigen, bringen Sie ihn bitte nicht mit, sondern verwahren ihn sicher zu Hause. Er enthält wichtige Daten zu PIN, PUK und Sperrkennwort.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Online-Funktion nutzen möchten, können Sie Ihren Ausweis erst abholen, nachdem Sie den PIN-Brief der Bundesdruckerei erhalten haben. Dies gilt nicht für Jugendliche, die mehr als drei Monate vor ihrem 16. Geburtstag einen Personalausweis beantragt haben. Sie erhalten keinen PIN-Brief.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, unter Onlinedienstleistungen zu sehen, ob Ihr Personalausweis schon abholbereit ist. Dazu müssen Sie die Nummer Ihres neuen Personalausweises eingeben. Diese finden Sie auf dem Schreiben, das Ihnen bei der Beantragung ausgehändigt wurde. Achten Sie hierbei bitte darauf, dass Buchstaben immer groß geschrieben werden müssen. Wenn Sie auf "Suche starten" klicken, erfahren Sie, ob Ihr Ausweis schon zur Abholung bereitliegt.

Sollten Sie keine Möglichkeit haben, Ihren Personalausweis abzuholen, können Sie eine Ihnen vertraute Person zur Abholung bevollmächtigen. Die ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht muss bei der Abholung des Personalausweises vorgezeigt werden.

Seit dem 01.01.2021 gelten folgende Gebührensätze:

  • Für Personen unter 24 Jahren: 22,80 Euro
  • Für Personen ab 24 Jahren: 37 Euro
  • nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion: kostenfrei
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion: kostenfrei
  • Änderung der PIN: kostenfrei
  • Vorläufiger Personalausweis: 10 Euro

 

Die Gebühren können bar oder mit der EC-Karte / Kreditkarte bezahlt werden und sind bei der Antragstellung zu entrichten.