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Feuerwerk
Kurzbeschreibung
Informationen zum Abbrennen von Feuerwerk
Beschreibung
Sie möchten im Rahmen eines privaten Festes (insbesondere einer Hochzeit) ein Feuerwerk abbrennen?
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist außerhalb der Silvesternacht zum Jahreswechsel nur mit einer besonderen Erlaubnis zulässig. Dies gilt in besonderem Maße für Höhenfeuerwerke, da durch die in der Luft gezündeten Raketen unter Umständen den Flugverkehr gefährden können. Es sei denn, es soll durch einen fachkundigen Pyrotechniker oder eine fachkundige Pyrotechnikerin durchgeführt werden oder der Kauf und das Abbrennen des Feuerwerkes sind durch das Ordnungsamt genehmigt worden.
Wenn Sie selbst ein Feuerwerk abbrennen wollen, erteilt das Ordnungsamt grundsätzlich eine Genehmigung nur für ganz besondere Anlässe, wie beispielsweise einer Hochzeit. Die Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II (sogenannte Kleinfeuerwerke) muss schriftlich beantragt werden.
Die Anzeige einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 1 der 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz kann über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW beantragt werden.
Ihr Antrag muss folgende Informationen beinhalten:
- Name und Anschrift der Person, die das Feuerwerk abbrennen möchte
- Datum und Uhrzeit
- Genaue Beschreibung der Örtlichkeit, an der das Feuerwerk abgebrannt werden soll
- Eine Kopie der Terminbestätigung über die Eheschließung durch das Standesamt ist vorzulegen
Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich gestellt werden, da im Genehmigungsverfahren neben der Beteiligung anderer Dienststellen auch eventuell ein Ortstermin notwendig ist.
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Zuständige Einrichtungen
- Ordnung und Gewerbe
-
- Thomasstr. 1
- 42551 Velbert
-
- E-Mail:
ordnungundgewerbe@velbert.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau König
Allg. Ordnungsangelegenheiten- Telefon:
- 02051 26-2196
- E-Mail:
- ordnungundgewerbe@velbert.de