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Auskunftssperren - Beantragung und Einrichtung einer Auskunftssperre

Kurzbeschreibung

Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre auf Grund schutzwürdiger Interessen gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Beschreibung

Jede Melderegisterauskunft an Private ist unzulässig, wenn der betroffenen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

 

Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre kann persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde - ServiceBüro der Stadt Velbert - erfolgen. 

Zur persönlichen Vorsprache müssen Sie sich einen Termin über das Terminbuchungssystem oder per Telefon unter 02051/26-2320 buchen.

Die Auskunftssperre kann formlos oder mit dem unter Downloads befindlichen Antrag unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag begründende Unterlagen bei, wie z.B. Kopien von: 

  • aktuellen Urteilen
  • gerichtlichen Anordnungen
  • Attesten
  • Polizeiberichten
  • Strafanzeigen

Den Antrag schicken Sie bitte an das ServiceBüro Velbert, Thomasstr.1, 42551 Velbert.

4.2.1 ServiceBüro; Versicherungsstelle

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird nach Genehmigung zunächst für die Zeit von 2 Jahren ab Datum der Antragstellung eingerichtet und kann bei Weiterbestehen auf Antrag des/der Betroffenen verlängert werden.

Es fallen keine Gebühren an.