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Wohngeld
Kurzbeschreibung
Informationen zum Antrag auf Wohngeld
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Wohngeldreform 2023
Zum 01. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Seit Mitte Dezember kann online über den Wohngeldrechner des Landes die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld ab 2023 berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.
Die Anleitung "Mit dem Wohngeldrechner Schritt-für-Schritt zum Wohngeld" hilft bei der Antragstellung.
English: Housing Benefit Reform 2023 / Second Heating Cost Subsidy
Українська: Реформа житлової допомоги в 2023 році / Друга надбавка на опалення
Türkçe: konut yardımı reformu / ısıtma ödeneği
العربية: تعديل معونة السكن 2023 / المعونة المالية الثانية لمصاريف التدفئة
Was ist Wohngeld?
Der Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete (für mietende Personen) oder Belastung (für Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen) für Haushalte mit geringem Einkommen. Insbesondere Rentenbeziehende, Beziehende von Arbeitslosengeld I und Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen gehören zur Gruppe der Wohngeldbeziehenden.
Wenn Sie zur Miete wohnen,
- füllen Sie bitte den Antrag Mietzuschuss aus und fügen Sie die Angaben des Vermieters zum Wohnraum (durch die Vermieterin/den Vermieter ausfüllen lassen) bei.
Bei Eigentum
- füllen Sie bitte den Antrag Lastenzuschuss aus.
Bitte beachten Sie auch das Hinweisblatt zum Wohngeldantrag und reichen Sie die im Antrag geforderten Nachweise zusammen mit dem Antrag ein.
Bitte fügen Sie dem Antrag in jedem Fall die Anlage Ergänzende Erklärung zum Einkommen (Zusatzeinkünfte) bei. Sofern Sie Einkommen (z.B. Lohn, Gehalt, Werksrente, Ausbildungsvergütung) erhalten, lassen Sie die Verdienstbescheinigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ausfüllen.
Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag per Post oder E-Mail an wohngeld@velbert.de gezahlt. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats.
Zur Fristwahrung reicht auch ein formloser Antrag aus.
Über den Wohngeldrechner Online finden Sie schnell und unkompliziert heraus, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch dieser ist. Dazu geben Sie Ihre Daten einfach in das Online-Tool ein. Nach der Berechnung können Sie direkt über das Tool mit ihren Angaben einen Online-Antrag stellen. Die auf Basis Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich und begründen noch keinen Anspruch auf Wohngeld.
Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig
- von der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen,
- dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder und
- der Höhe der Miete oder Belastung.
Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben. Nicht angerechnet werden dagegen in der Regel das Kindergeld beziehungsweise der Kinderzuschlag.
Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, unter anderem auch monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.
Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare.
Wohngeld kann nicht an Personen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind.
Ausgeschlossen sind unter anderem Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen wie zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld II
- Grundsicherung
Alleinstehende Studierende oder Auszubildende,
- die BAföG oder
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
beziehen, erhalten kein Wohngeld.
Das gilt auch, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohen Einkommens abgelehnt wurde.
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- Wohngeld
-
- Thomasstr. 1
- 42551 Velbert
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Kutzner
Antragsannahme- Telefon:
- 02051 26-2080
- E-Mail:
- wohngeld@velbert.de
-
Frau Flötotto
Antragsannahme- Telefon:
- 02051 26-2079
- E-Mail:
- wohngeld@velbert.de
-
Frau Barthel
Leistungssachbearbeitung- Telefon:
- 02051 26-2445
- E-Mail:
- wohngeld@velbert.de
-
Herr Brosius
Leistungssachbearbeitung- Telefon:
- 02051 26-2162
- E-Mail:
- wohngeld@velbert.de
-
Frau Brost
Leistungssachbearbeitung- Telefon:
- 02051 26-2573
- E-Mail:
- wohngeld@velbert.de
-
Frau Kolling
Leistungssachbearbeitung- Telefon:
- 02051 26-2284
- E-Mail:
- wohngeld@velbert.de
-
Frau Leuchtges
Leistungssachbearbeitung- Telefon:
- 02051 26-2293
- E-Mail:
- wohngeld@velbert.de
-
Frau Skrzipietz
Leistungssachbearbeitung- Telefon:
- 02051 26-2294
- E-Mail:
- wohngeld@velbert.de
-
Frau Stiemert
Leistungssachbearbeitung- Telefon:
- 02051 26-2083
- E-Mail:
- wohngeld@velbert.de