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Vergnügungssteuer - Anmeldung

Kurzbeschreibung

Informationen zur Vergnügungssteuererklärung für Spielgeräte

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis errechnet sich aus der elektronisch gezählten Bruttokasse, also aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- beziehungsweise Geldschein-Dispenser-Entnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhren- beziehungsweise Geldschein-Dispenser-Auffüllung (sogenanntes Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld).

Über das Feld Onlinedienstleistung haben Sie die Möglichkeit, dem Steueramt Ihre Vergnügungssteuererklärung online zu übermitteln. 

Die Heranziehung zur Vergnügungssteuer erfolgt nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Velbert in der jeweils gültigen Fassung. 

Bei der Besteuerung der Einspielergebnisse sind den Steueranmeldungen Zählwerkausdrucke für den Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele sowie die für die Berechnung des Einspielergebnisses notwendigen Daten enthalten müssen. 

Die Steueranmeldung ist unmittelbar nach Quartalsende vorzunehmen.

Die Steueranmeldungen werden zeitnah nach Eingang bearbeitet.

Die Abgabe der Steueranmeldung selbst ist nicht mit Kosten verbunden.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 

  1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 3 a) bei 
    Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 25 Prozent des Einspielergebnisses, 
    Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40 Euro,
  2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 3 b) bei 
     Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 25 Prozent des Einspielergebnisses, 
     Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro.

Sie können die Stadt Velbert ermächtigen, die Wettbürosteuer von Ihrem Konto mittels Lastschrift einziehen zu lassen. Alternativ überweisen Sie die Wettbürosteuer zu den jeweiligen Fälligkeiten unter Angabe des Kassenzeichens als Verwendungszweck auf das im Vergnügungssteuerbescheid angegebene Konto. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen