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Zweitwohnungssteuer

Kurzbeschreibung

Informationen zur Erklärung der Zweitwohnungssteuer

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Beschreibung

Hat jemand zum eigenen persönlichen Lebensbedarf oder zum Lebensbedarf der eigenen Familie eine Nebenwohnung, so ist diese Wohnung zweitwohnungssteuerpflichtig.

Die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer erfolgt nach den Vorschriften der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Velbert in der jeweils gültigen Fassung.

Die Steuertatbestände werden auf dem amtlichem Vordruck erklärt. Weitere zu erbringende Unterlagen unterscheiden sich im Einzelfall und lassen sich nicht verallgemeinern. 

Die Erklärung zur Zweitwohnungssteuer ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung ausgefüllt und unterschrieben einzureichen oder online unter Onlinedienstleistungen abzugeben.

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwei bis vier Wochen, soweit die Erklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorliegt.

Der Zweitwohnungssteuer unterliegen solche Wohnungen nicht,

  1. die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
  2. die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen (zum Beispiel Kinderheime),
  3. die als Zufluchtswohnungen in Frauenhäusern dienen,
  4. die verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Personen aus beruflichen Gründen im Gebiet der Stadt Velbert innehaben, wenn sich die eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet. Dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit überwiegend von der ehelichen Wohnung aus wahrgenommen wird. Ausgenommen sind ferner solche Zweitwohnungen, bei denen eine Besteuerung nicht zu einer Beeinträchtigung des ehelichen Zusammenlebens führt, insbesondere weil die Zweitwohnung von beiden Eheleuten aus beruflichen Gründen gemeinschaftlich neben einer Hauptwohnung bewohnt wird. Diese Regelung gilt auch für eingetragene Partnerschaften.

Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Velbert. Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist, wer im Gebiet der Stadt Velbert eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Eine Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann. Eine Wohnung dient als Zweitwohnung, wenn diese von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird oder wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.

„Innehaben“ im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung setzt voraus, die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung zu haben. Eine mietende Person besitzt die rechtliche Verfügungsgewalt in der Regel aufgrund eines Mietvertrages. Bei einer Eigentümerin oder einem Eigentümer liegt „Innehaben“ vor, wenn die Wohnung selbst genutzt wird. 

Die Steuer wird als Jahressteuer (01.01 – 31.12.) erhoben. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird diese anteilig berechnet. Sie beträgt 10 Prozent der Nettokaltmiete. Gegebenenfalls wird eine Vergleichsmiete nach dem jeweils gültigen Mietspiegel berechnet. Ist auch dies nicht möglich, wird die Nettokaltmiete geschätzt.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag und endet mit dem letzten Tag des Innehabens der Zweitwohnung.

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