BIS: Suche und Detail

Gesetzliche Amtsvormundschaften

Kurzbeschreibung

Informationen zu gesetzlichen Amtsvormundschaften

Beschreibung

Bei minderjährigen Müttern tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen immer eine Amtsvormundschaft ein. Bis zur Volljährigkeit der Mutter übernimmt das Jugendamt die Vormundschaft für das Kind. Der Amtsvormund hat die volle rechtliche Stellung als gesetzliche Vertretung und vertritt die Interessen des Kindes. Der Amtspfleger beziehungsweise die Amtspflegerin besitzt die gesetzliche Vertretung entsprechend der vom Amtsgericht zugewiesenen Aufgaben (beispielsweise Aufenthaltsbestimmung oder Gesundheitsfürsorge). Die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft wird beendet, sobald das Kind volljährig wird. Eine Beendigung kann auch durch einen Beschluss des Familiengerichts erfolgen.

Die Bearbeitung einzelner Fälle erfolgt kurzfristig unter Einbeziehung der Beteiligten und ist abhängig von der weiteren Bearbeitung des Amtsgerichts.

Eine gesetzliche Amtsvormundschaft erfordert die Geburt eines Kindes einer minderjährigen Mutter.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen