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Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Flächen
Kurzbeschreibung
Informationen zum Antrag auf Anbringung von Wahlplakaten an Lichtmasten sowie zur Aufstellung von Großflächenplakaten auf öffentlichen Grünflächen
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung (Bearbeitungszeit in der Regel mindestens eine Woche) die auf dieser Seite verfügbare Onlinedienstleistung "Antrag Wahlwerbung"
Rückfragen richten Sie bitte ausschließlich an wahlwerbung@velbert.de.
Parteien, politische Vereinigungen sowie Direktkandidaten/innen, die zu einer öffentlichen Wahl zugelassen sind, können in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag Wahlsichtwerbung betreiben. Die Anbringung von Werbeträgern im öffentlichen Verkehrsraum sowie auf städtischen Grünflächen wird durch die Gemeinde auf Antrag genehmigt.
Folgende Werbemöglichkeiten stehen zur Auswahl:
Wahlplakate an Lichtmasten
An den städtischen Lichtmasten innerhalb des Stadtgebietes können Wahlplakate angebracht werden. Es dürfen nur flexible Hohlkammerplakate („Flexiplex“) bis zur Größe DIN A0 verwendet werden. Pro Partei bzw. Bewerber/in dürfen maximal ein Plakat pro Lichtmast und pro Lichtmast nicht mehr als drei Plakate verschiedener Parteien bzw. Bewerber/innen angebracht werden. Über Geh- bzw. Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von mind. 2 Metern bzw. 2,80 Metern einzuhalten, je nach Größe der Plakate und Höhe der Lichtmasten kann sich die Anzahl der maximal zulässigen Plakate pro Lichtmast entsprechend verringern.
Großflächenplakate („Wesselmann-Tafeln“)
Auf geeigneten Grünflächen, die von den Technischen Betrieben Velbert AöR, unterhalten werden, können Großflächenplakate (sog. Wesselmann-Tafeln) aufgestellt werden. Eine Auflistung der verfügbaren Flächen findet sich HIER.
An folgenden Stellen ist – soweit durch die Genehmigung nichts anderes bestimmt wird – die Anbringung von Plakaten und Großflächenplakaten grundsätzlich unzulässig:
Innerhalb einer Entfernung von 10 m vor und hinter Lichtzeichenanlagen, wenn dadurch die Sicht auf die Signalgeber und/oder die Aufstellflächen für die Fußgänger beeinträchtigt werden.
Innerhalb einer Entfernung von 10 m vor und hinter Fußgängerüberwegen
Innerhalb von Kreisverkehrsplätzen, sowie in einer Entfernung von 15 m davor und dahinter. Im Bereich der Kreisverkehre ist auch eine Aufstellung auf den angrenzenden Anlagen und Grünflächen unzulässig.
Im Bereich von Fußgängerquerungshilfen oder ähnlichen Einrichtungen, wenn dadurch die Sicht von/oder auf querende Fußgänger erschwert wird.
An Lichtmasten, an denen amtliche Verkehrszeichen oder -einrichtungen angebracht sind oder wenn diese verdeckt oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden können.
Hinweise
Andere Wahlsichtwerbung und Infostände:
Die Aufstellung von sonstigen Werbeträgern (z. B. Dreieckständer, Klappständer o. ä.) sowie die Genehmigung von Infoständen zu Wahlwerbezwecken kann mit Angabe der jeweiligen Standorte als Sondernutzung beantragt werden. Der Antrag kann an wahlwerbung@velbert.de gesandt werden.
Entfernen der Wahlsichtwerbung
Die Wahlsichtwerbung ist, soweit im Genehmigungsbescheid nichts anderes bestimmt wird, spätestens eine Woche nach dem Wahltag (bei Kommunalwahlen ggf. dem Tag der Stichwahl) rückstandsfrei zu entfernen. Dies gilt auch für das Befestigungsmaterial.
Aufstellung von Großflächenplakaten auf Grünflächen anderer Eigentümer:
Die Aufstellung von Großflächenplakaten auf Grünflächen, die sich nicht in der Unterhaltung der Technischen Betriebe befinden (Flächen des Kreises, des Landesbetriebes Straßenbau NRW oder Privatflächen) muss gesondert bei den jeweiligen Eigentümern beantragt werden.
Verwandte Dienstleistungen
Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsbehörde
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- Am Lindenkamp 33
- 42549 Velbert
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