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Geburt im Ausland (Nachbeurkundung)

Kurzbeschreibung

Informationen zur Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Kindes

Beschreibung

Ist eine Deutsche oder ein Deutscher im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose ausländische Personen und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin oder Kinder.

Für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk die im Ausland geborene Person wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person wohnt oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Kindes im Geburtenregister kann nur mit Termin vorgenommen werden. Eine Terminabsprache mit der zuständigen Standesbeamtin ist daher erforderlich.

Gebühr: 60 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen