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Scheidung im Ausland

Kurzbeschreibung

Informationen zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Beschreibung

Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, können anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Landesjustizverwaltung oder die hierfür zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung der Scheidung für den deutschen Rechtsbereich vorliegen.

Der Anerkennung bedürfen ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, wie beispielsweise russische Scheidungsurkunden oder sogenannte Privatscheidungen vor religiösen Gerichten, wie den arabischen Scharia-Gerichten.

Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag. Erst wenn dem Antrag durch Bescheid entsprochen wurde, ist die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

Entscheidungen nach dem 01.03.2001

Ausnahmsweise kann eine ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren wirksam sein. Dies gilt für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich. (Urteile aus England, Wales, Schottland und Nordirland, die in Verfahren ergangen sind, die nach dem 31.12.2020 eingeleitet worden sind, fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich der EUEheVO.) 

Entscheidungen nach dem 01.05.2004

Nach Erweiterung der Europäischen Union durch die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakische Republik gilt das zuvor Gesagte entsprechend für Entscheidungen, die ab diesem Zeitpunkt ergangen sind.

Die Bearbeitung ist nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich.

Gebühr: 80 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen