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Märkte / Marktfestsetzung

Kurzbeschreibung

Informationen zum Antrag für eine Marktfestsetzung

Beschreibung

Gewerberechtlich nicht besonders genehmigt sind in aller Regel Veranstaltungen außerhalb der Sonn- und Feiertage. Hierzu gehören beispielsweise die

- Trödelmärkte an Samstagen
- Kirchenbasare
- Garagenflohmärkte
- sowie alle Veranstaltungen ohne Teilnahme von Gewerbetreibenden.

Organisation und Platznutzung laufen bei diesen Veranstaltungen nach privatrechtlichen Bedingungen ab. Federführend – auch für die Standvergabe – ist der Veranstalter oder die Veranstalterin. Bei öffentlichen Flächen ist immer eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
Teilnehmen darf grundsätzlich jede Person. Sofern Gewerbetreibende an diesen Veranstaltungen teilnehmen, benötigen diese eine Reisegewerbekarte ausgestellt durch das Ordnungsamt ihres Wohnsitzes. Sind Hilfskräfte am Stand eigenverantwortlich tätig, muss mindestens eine davon selbst im Besitz einer auf den eigenen Namen ausgestellten Reisegewerbekarte sein.
Nicht-Gewerbetreibende benötigen keine Reisegewerbekarte. Gewerbetreibend ist die Person, die eine erlaubte und sozial positiv bewertete selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (auch für mildtätige Zwecke!) auf Dauer durchführt - mit Ausnahme der sogenannten "freien Berufe". In Zweifelsfällen informieren die Ordnungsämter der Firmen- oder Wohnsitze.
Die Standvergabe regelt ausschließlich der Veranstalter oder die Veranstalterin. An jedem Stand muss der Name des Betreibers beziehungsweise der Betreiberin mit Adressenangaben vorhanden sein. Die angebotene Ware muss klar erkennbar mit den geforderten Preisen versehen werden. Individuelles Aushandeln des Endpreises (Feilschen) ist aber zulässig.

Märkte gemäß § 69 der Gewerbeordnung (GewO)

Anders als die oben beschriebenen - zumeist werktäglichen - Trödelmärkte sind die großen Märkte zu sehen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden. Diese Märkte bedürfen einer besonderen gewerberechtlichen Erlaubnis (Marktfestsetzung), die von der veranstaltenden Person unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (mindestens zwölf Gewerbetreibende) beim Ordnungsamt zu beantragen ist. Die Marktfestsetzung ist verbunden mit den Marktprivilegien, von denen die gewerblichen Beteiligten profitieren können. Beispielsweise sind die gewerblichen Personen von der Reisegewerbekartenpflicht befreit, Ladenschluss und Sonn- und Feiertagsschutz sind eingeschränkt.

Allgemeine Informationen

Hinsichtlich der Hygienebestimmungen sind Informationen bei der Lebensmittelüberwachung des Umweltamtes erhältlich. Hinweise zu hygienerechtlichen Bestimmungen beim Umgang mit Lebensmitteln finden Sie auch unter dem Merkblatt des Kreises Mettmann: "Herstellung und Abgabe von Lebensmitteln bei öffentlichen Veranstaltungen".

Eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besucherinnen und Besucher unterliegt insbesondere auch innerhalb von Gebäuden den Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung. Informationen hierzu sind beim Fachbereich Stadtentwicklung erhältlich.

  • Antragsformular für eine Marktfestsetzung

 

Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Vorläufige Händlerliste

 

Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig, da die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt, da von hier gegebenenfalls andere Behörden und Institutionen angehört werden müssen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen