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Haltung kleiner / großer Hunde

Kurzbeschreibung

Informationen zur Haltung kleiner / großer Hunde

Beschreibung

Regelungen für kleine Hunde

Kleine Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes sind Hunde unter 40 cm Widerrist (höchster Punkt der Rückenwirbel, dessen Höhe am Vorderlauf gemessen wird) und unter 20 kg Gewicht. 
Für die Haltung kleiner Hunde ist weder die Sachkunde noch die Zuverlässigkeit der Halterin beziehungsweise des Halters nachzuweisen. Ebenso ist keine Erlaubnis erforderlich. Eine Anzeige der Hundehaltung über die steuerlichen Pflichten hinaus entfällt.

Regelungen für große Hunde

Große Hunde sind Hunde über 40 cm Widerrist (höchster Punkt der Rückenwirbel, dessen Höhe am Vorderlauf gemessen wird) oder über 20 kg Gewicht, die nicht als gefährlich eingestuft sind oder nicht zur Gruppe der gefährlichen Hunde bestimmter Rassen gehören. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich. Die Haltung des Tieres muss aber angezeigt werden. Sofern mehrere Tiere gehalten werden, ist auch dies anzuzeigen. Die Anzeige ist beim Ordnungsamt zu erstatten. 

Informationen zur Haltung kleiner Hunde

Mikrochip

Ein Mikrochip kann dem Tier freiwillig eingesetzt werden.

Versicherung

Eine Tierhaftpflichtversicherung kann freiwillig abgeschlossen werden.

Leinenzwang

Grundsätzlich besteht kein Leinenzwang.
Die Tiere sind aber in den nachfolgend genannten Bereichen immer an der Leine zu führen:

  • in Fußgängerzonen, in Haupteinkaufsbereichen, auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Maulkorb

Ein Maulkorbzwang besteht nicht.

 

Informationen zur Haltung großer Hunde

Mikrochip

Großen Hunden muss ein Mikrochip zur individuellen Erfassung eingesetzt werden.

Versicherung

Es muss eine Haftpflichtversicherung für alle großen Hunde nachgewiesen werden. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.

Leinenzwang

Große Hunde müssen außerhalb des eigenen Grundstückes innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile immer angeleint sein. Nur außerhalb bebauter Ortsteile und auf ausgewiesenen Hundewiesen besteht kein Leinenzwang. Es besteht keine Möglichkeit, große Hunde von der Leinenpflicht zu befreien!

Maulkorb

Ein Maulkorbzwang besteht nicht.

Jeder Hund ist unabhängig von seiner Klassifizierung zusätzlich beim Steueramt anzumelden. Auf Spielplätzen, Sportplätzen und Schulhöfen gilt nach der Straßenverordnung der Stadt Velbert immer ein Hundeverbot. Hier dürfen Hunde nie mitgenommen werden, weder mit noch ohne Leine. In Wäldern dürfen auch von der Leinenpflicht befreite Hunde bestimmter Rassen außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Die Befreiung erstreckt sich also nur auf die offiziellen Wege.

Die Halterin oder der Halter großer Hunde müssen sachkundig und zuverlässig sein.
Das Vorliegen der Sachkunde ist durch die Bescheinigung einer anerkannten sachverständigen Person oder Stelle oder aber einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes bzw. von der Tierärztekammer benannten Tierärztin oder Tierarztes nachzuweisen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Tierärztekammer Nordrhein.
Ersatzweise wird auch die dreijährige Haltung eines großen Hundes vor In-Kraft-Treten des Landeshundegesetzes ohne tierschutz- oder ordnungsrechtlich erfasste Vorkommnisse als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

Als sachkundig gelten zudem:

  • Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Jagdscheininhaberinnen und Jagscheininhaber,
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen,
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt dem Ermessen der Behörde. Die Zuverlässigkeit ist dadurch nachzuweisen, indem ein Führungszeugnis vorgelegt wird, wobei dieses nur dann gefordert wird, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit an bestehen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen