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Dienstleistungsinformationen
Entwässerungs- und Gewässerunterhaltungsgebühren
Informationen zu Entwässerungs- und Gewässerunterhaltungsgebühren
Antrag auf Berücksichtigung von Schwundwassermengen bei der Entwässerungsgebühr
Wird ein Teil des vom Wasserversorgungsunternehmen bezogenen Frischwassers nicht nach Gebrauch in den Kanal geleitet, kann die nachgewiesene nicht eingeleitete Wassermenge auf Antrag von der Gebührenbemessung abgezogen werden. Der Antrag muss alljährlich bis spätestens 31.12. vor dem jeweiligen Veranlagungsjahr gestellt werden. Dabei ist die nicht in den Kanal eingeleitete Schwundwassermenge nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt üblicherweise durch den Einbau eines Zwischenzählers. Dort wo dies nicht möglich oder praktikabel ist, erfolgt der Nachweis durch die Vorlage eines Gutachtens. Um eine fixe Verbindung des Zwischenzählers mit der Entnahmestelle zu bewerkstelligen, ist beispielsweise eine Verplombung des Zählers denkbar. Hierzu ist es je nach Plombe erforderlich, dass diese mit einer individuellen Seriennummer versehen wird. Entsprechende Plaketten sind bei den Technischen Betrieben Velbert AöR erhältlich.
Bearbeitungsdauer: Der Abzug erfolgt in dem Veranlagungsjahr, in dem auch die zeitlich korrespondierende Frischwassermenge als Bemessungsgrundlage dient. Dies ist je nach Ablesetermin des Wasserversorgungsunternehmens im nächsten oder übernächsten Veranlagungsjahr der Fall.
Mitteilung über bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit der Entwässerungsgebühren beziehungsweise Gewässerunterhaltungsgebührenbemessung
Werden aufgrund baulicher Veränderungen neue Flächen errichtet, oder wurden Flächen entsiegelt, so ist dies zwecks einer korrekten Bemessung der Niederschlagswasser- beziehungsweise Gewässerunterhaltungsgebühren mitzuteilen. Die Mitteilung über bauliche Veränderungen sollte zeitnah nach Fertigstellung der baulichen Änderung erfolgen. Für die Niederschlagswassergebühren werden nur die Flächen zur Bemessung herangezogen, die mittelbar oder unmittelbar in den Kanal entwässert werden. Wasserdurchlässige Pflasterungen werden mit 50 Prozent bei der Bemessung berücksichtigt. Für die Bewertung, ob eine befestigte Fläche bei der Gebührenbemessung berücksichtigt wird, spielt bei den Gewässerunterhaltungsgebühren die Frage des Kanalanschlusses keine Rolle.
Bearbeitungsdauer: Kurzfristig. Es kann jedoch eine stichprobenartige Überprüfung vor Ort (Vermessung) erfolgen, die den Abschluss des Vorgangs etwas verzögert.
Rechtsgrundlagen
- Abgabenordnung
- Kommunalabgabengesetz NRW
- Entwässerungsgebührensatzung der TBV AöR
- Gewässerunterhaltungsgebührensatzung der Stadt Velbert
Verwandte Dienstleistungen
- Eigentumswechsel / Neubau - Grundabgaben
- Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren
- Grundabgaben
- Änderungsmitteilung Restmüllgefäße / Biotonnen
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Zuständige Einrichtung
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- Steueramt
- Thomasstr. 1
- 42551 Velbert
Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02051 26-2390
- E-Mail:
- l.eckhoff@velbert.de
-
- Telefon:
- 02051 26-2389
- E-Mail:
- boris.lorenberg@velbert.de
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- Telefon:
- 02051 26-2251
- E-Mail:
- monika.lomberg@velbert.de
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- Telefon:
- 02051 26-2357
- E-Mail:
- sabine.zech@velbert.de
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- Telefon:
- 02051 26-2238
- E-Mail:
- tim-joel.janik@velbert.de