Eigentumswechsel / Neubau - Grundabgaben

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Dienstleistungsinformationen

Eigentumswechsel / Neubau - Grundabgaben

Informationen zum Eigentumswechsel/Neubau bei/von Wohnungen,Häusern oder Grundstücken

Mitteilung der Bemessungsgrundlagen bei Neubau

Wird ein Neubau bezogen, müssen dem Steueramt die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung von Benutzungsgebühren mitgeteilt werden. Die Angaben sollten spätestens bei Einzug in das neue Objekt gemacht werden.

Bitte beachten Sie: Die Grundsteuerbemessung erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Dadurch enthalten die ersten Abgabenbescheide diese Position in der Regel noch nicht. 

 

Grundabgabenabrechnung bei Eigentümerwechsel

Wird ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Haus verkauft, werden die Grundabgaben beim bisherigen Eigentümer abgesetzt und beim neuen Eigentümer erhoben. Die Mitteilung über den Eigentumswechsel erfolgt in der Regel automatisch über die Zurechnungsfortschreibung der Grundsteuer durch das Finanzamt. Im Interesse einer zügigen Abrechnung der Benutzungsgebühren ist es aber sinnvoll, den Eigentumswechsel dem Steueramt zeitnah anzuzeigen. Die Benutzungsgebühren werden zum Folgemonat des Grundbucheintrages abgerechnet. Im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Abrechnung auch schon zum Folgemonat des Datums des Besitzübergangs erfolgen. Dies entspricht sehr oft den Regelungen im Kaufvertrag und ist daher häufig sinnvoller.


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Mitteilung der Bemessungsgrundlagen bei Neubau

Wird ein Neubau bezogen, müssen dem Steueramt die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung von Benutzungsgebühren mitgeteilt werden. Die Angaben sollten spätestens bei Einzug in das neue Objekt gemacht werden.

Bitte beachten Sie: Die Grundsteuerbemessung erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Dadurch enthalten die ersten Abgabenbescheide diese Position in der Regel noch nicht. 

 

Grundabgabenabrechnung bei Eigentümerwechsel

Wird ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Haus verkauft, werden die Grundabgaben beim bisherigen Eigentümer abgesetzt und beim neuen Eigentümer erhoben. Die Mitteilung über den Eigentumswechsel erfolgt in der Regel automatisch über die Zurechnungsfortschreibung der Grundsteuer durch das Finanzamt. Im Interesse einer zügigen Abrechnung der Benutzungsgebühren ist es aber sinnvoll, den Eigentumswechsel dem Steueramt zeitnah anzuzeigen. Die Benutzungsgebühren werden zum Folgemonat des Grundbucheintrages abgerechnet. Im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Abrechnung auch schon zum Folgemonat des Datums des Besitzübergangs erfolgen. Dies entspricht sehr oft den Regelungen im Kaufvertrag und ist daher häufig sinnvoller.

Haus, Grundstück, Wohnungskauf, Wohnungsverkauf, Neubau, Besitzübergang https://serviceportal.velbert.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/61083/show
Steueramt
Thomasstr. 1 42551 Velbert

Frau

Lomberg

U121

02051 26-2251
monika.lomberg@velbert.de

Herr

Lorenberg

U128

02051 26-2389
boris.lorenberg@velbert.de

Frau

Eckhoff

U127

02051 26-2390
l.eckhoff@velbert.de

Frau

Zech

U120

02051 26-2357
sabine.zech@velbert.de

Herr

Janik

U133

02051 26-2238
tim-joel.janik@velbert.de