Unterhaltsvorschuss

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Dienstleistungsinformationen

Unterhaltsvorschuss

Informationen zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Minderjährige Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder weniger Unterhalt als Unterhaltsvorschuss vom anderen Elternteil erhalten, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

 

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 01. Januar 2023 monatlich: 

  • für Kinder von   0 –   5 Jahre = 187 Euro,
  • für Kinder von   6 – 11 Jahre = 252 Euro,
  • für Kinder von 12 – 17 Jahre = 338 Euro.

 

Dieser Wert entspricht dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe (1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) abzüglich vollem Kindergeld. 

Minderjährige Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr haben – wenn sie Leistungen nach dem SGB II (Leistungen vom Jobcenter) beziehen – allerdings nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Voraussetzungen

Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend längstens für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Voraussetzung ist, dass Sie bereits vor Antragstellung alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen (z. B. durch Beauftragung eines Anwaltes oder Beistandes, Erstattung einer Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 StGB). Nachweise hierzu müssen erbracht werden.

Falls es an diesen zumutbaren Bemühungen des Berechtigten fehlt, wird frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag vollständig eingeht, und wenn zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.


Unterlagen

  • "Hauptantrag Unterhaltsvorschuss" (v. Antragsteller/in unterschrieben)
  • Ggf. Formular „Ergänzungsblatt Hauptantrag UV Ü12" (ergänzende Angaben 12 bis 17-Jährige)
  • Personalausweis und Bankkarte
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Nichteheliche Kinder: Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil Vaterschaftsfeststellung
  • Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel
  • Scheidungsurteil (falls vorhanden)
  • Schriftverkehr des Rechtanwaltes bezüglich Kindesunterhalt
  • Unterhaltstitel im Original (Urkunde, Beschluss, Urteil, Vergleich)
  • Nachweise zum Einkommen des Kindes (Unterhalt, Halbwaisenrente, Ausbildungsvergütung)
  • Schulbescheinigung nach Vollendung des 15. Lebensjahres
  • gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes
  • Einkommensnachweise des alleinerziehenden Elternteils (beispielsweise Lohnabrechnung, ALG I-Bescheid, ALG II-Bescheid, Rentenbescheid, Grundsicherungsbescheid)

 

Alle Dokumente sind in deutscher Sprache, ausländische Dokumente zusätzlich als beglaubigte Übersetzung einer beeidigten dolmetschenden beziehungsweise übersetzenden Person vorzulegen.


Fristen

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss kann erst geprüft werden, wenn ein wirksamer Antrag vorliegt. Ein wirksamer Antrag enthält alle Angaben und Nachweise, die zur Prüfung notwendig sind. Für den Beginn der Bewilligung ist der Eingang des vollständigen Antrages (mit allen benötigten Dokumenten) relevant.


Hinweise und Besonderheiten

Wenn der Unterhaltsvorschuss für das Kind bewilligt wird, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft Gesetzes auf das Land Nordrhein-Westfalen über. Das Land zieht den zahlungspflichtigen Elternteil im eigenen Namen heran. Alle Angaben und Änderungen, die den Unterhalt betreffen, sind zeitnah mitzuteilen. Werden Auskünfte nicht erteilt oder Mitwirkungspflichten verletzt, entfällt der Anspruch auf Leistungen. 

Der Beistand des Jugendamtes Velbert, Friedrichstr. 293, 42551 Velbert, berät und unterstützt alleinerziehende Elternteile minderjähriger Kinder bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen über die Höhe des Unterhaltsvorschusses hinaus. 


Verwandte Dienstleistungen


Zuständige Einrichtung

Unterhaltsvorschussleistungen
Thomasstr. 1
42551 Velbert

Zuständige Kontaktpersonen

Unterhaltsvorschuss

Minderjährige Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder weniger Unterhalt als Unterhaltsvorschuss vom anderen Elternteil erhalten, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

 

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 01. Januar 2023 monatlich: 

  • für Kinder von   0 –   5 Jahre = 187 Euro,
  • für Kinder von   6 – 11 Jahre = 252 Euro,
  • für Kinder von 12 – 17 Jahre = 338 Euro.

 

Dieser Wert entspricht dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe (1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) abzüglich vollem Kindergeld. 

Minderjährige Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr haben – wenn sie Leistungen nach dem SGB II (Leistungen vom Jobcenter) beziehen – allerdings nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
  • "Hauptantrag Unterhaltsvorschuss" (v. Antragsteller/in unterschrieben)
  • Ggf. Formular „Ergänzungsblatt Hauptantrag UV Ü12" (ergänzende Angaben 12 bis 17-Jährige)
  • Personalausweis und Bankkarte
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Nichteheliche Kinder: Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil Vaterschaftsfeststellung
  • Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel
  • Scheidungsurteil (falls vorhanden)
  • Schriftverkehr des Rechtanwaltes bezüglich Kindesunterhalt
  • Unterhaltstitel im Original (Urkunde, Beschluss, Urteil, Vergleich)
  • Nachweise zum Einkommen des Kindes (Unterhalt, Halbwaisenrente, Ausbildungsvergütung)
  • Schulbescheinigung nach Vollendung des 15. Lebensjahres
  • gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes
  • Einkommensnachweise des alleinerziehenden Elternteils (beispielsweise Lohnabrechnung, ALG I-Bescheid, ALG II-Bescheid, Rentenbescheid, Grundsicherungsbescheid)

 

Alle Dokumente sind in deutscher Sprache, ausländische Dokumente zusätzlich als beglaubigte Übersetzung einer beeidigten dolmetschenden beziehungsweise übersetzenden Person vorzulegen.

Unterhalt, Unterhaltsheranziehung, Alleinerziehende, UVG, UhVorschG, Unterhaltsvorschuss Antrag https://serviceportal.velbert.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/75156/show
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Tkaczuk

Teamleitung Unterhaltsvorschussleistungen, Unterhaltsheranziehung für UVG-Fälle Buchstaben H der UVG-berechtigten Kinder

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Bewilligung von Unterhaltsvorschuss- Leistungen der UVG-berechtigten Kinder Buchstaben A-F

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Bewilligung von Unterhaltsvorschuss- Leistungen der UVG-berechtigten Kinder Buchstaben G-M

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Bewilligung von Unterhaltsvorschuss- Leistungen der UVG-berechtigten Kinder Buchstaben N-Z

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unterhaltsvorschuss@velbert.de

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Gerkens

Unterhaltsheranziehung für UVG-Fälle, jeweils Buchstaben A-Di der UVG-berechtigten Kinder

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Ehrkamp

Unterhaltsheranziehung für UVG-Fälle Buchstaben Dj – Dz + I – L der UVG-berechtigten Kinder

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Unterhaltsheranziehung für UVG-Fälle, jeweils Buchstaben E - G + M - Q der UVG-berechtigten Kinder

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Hilverkus

Unterhaltsheranziehung für UVG-Fälle, jeweils Buchstaben R-Z der UVG-berechtigten Kinder

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