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Beurkundung, Sorgeregister

Kurzbeschreibung

Informationen zur Beurkundung und dem Sorgeregister

Beschreibung

Folgendes kann beurkundet werden:

  • Vaterschaftsanerkennung, Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
  • Mutterschaftsanerkennung
  • Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind
  • Unterhaltsverpflichtungen

Des Weiteren erhalten hier Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind oder waren und keine gemeinsame Sorge erklärt haben, die sogenannte Negativbescheinigung. Diese wird unabhängig vom Geburtsort des Kindes am jeweiligen Wohnort ausgestellt.

Eine Beurkundung ist sehr individuell. Folgende Unterlagen sollten Sie grundsätzlich zu einem Termin mitbringen:

  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass (vor Geburt des Kindes)
  • Geburtsurkunde des Kindes oder eine entsprechende Bescheinigung des Standesamtes (nach der Geburt des Kindes)

Je nach Sachverhalt können noch weitere Unterlagen erforderlich sein:

  • Scheidungsurteil der Mutter
  • Bescheinigung über die Abhängigkeit eines Scheidungsverfahrens (sollte die Mutter verheiratet sein)
  • Vaterschaftsanerkennung (bei der Beurkundung der gemeinsamen Sorge)
  • bei der Beurkundung von Unterhalt eventuell den vorherigen Schriftverkehr der Rechtsanwälte beziehungsweise Rechtsanwältinnen, aus dem der festzusetzende Unterhalt hervorgeht
  • für die Negativbescheinigung ist die Geburtsurkunde des Kindes erforderlich

Die Beurkundungen erfolgen nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache. Die Negavtivbescheinigung kann telefonisch beantragt werden.

Für eine Beurkundung sollten Sie mindestens 40 Minuten einplanen. Da Beurkundungstermine eng getaktet sind, bitten wir Sie, Ihren Termin pünktlich wahrzunehmen. Andernfalls kann Ihre Beurkundung an diesem Tag nicht mehr vorgenommen werden. Sollten Sie zu einem vereinbarten Termin verhindert sein, bitten wir Sie um eine vorherige telefonische Absage, so dass der Termin neu vergeben werden kann.

Alle Beurkundungen im Jugendamt sind kostenfrei. Für Beurkundungen durch das Standesamt gelten andere Bestimmungen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen