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Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch

Kurzbeschreibung

Informationen zum Vorkaufsrecht

Beschreibung

In bestimmten Fällen steht der Stadt Velbert beim Verkauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht zu. Die Verkäuferin beziehungsweise der Verkäufer hat deshalb der Stadt Velbert schriftlich den Inhalt des Kaufvertrags mitzuteilen. Üblicherweise werden diese Mitteilungen durch die Notariate übernommen. Sofern ein Vorkaufsrecht besteht, kann die Stadt Velbert innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung dieses Recht ausüben. Besteht kein Vorkaufsrecht oder verzichtet die Stadt Velbert auf die Ausübung des Rechts, wird eine gebührenpflichtige Bescheinigung (Negativattest) erstellt. Diese wird zur Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt benötigt.

Für die Prüfung sind folgende Angaben erforderlich:

  • Lagebezeichnung Kaufgrundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße, Hausnummer)
  • Datum des Kaufvertrags
  • Urkundenverzeichnisnummer (UVZ Nr.)
  • Beurkundender Notar oder beurkundende Notarin
  • Gebührenpflichtige Person(en) mit Adresse
  • Erwerbende Person(en)
  • Veräußernde Person(en)

Die Mitteilung über den Kaufvertrag senden Sie bitte an: vorkaufsrecht.baugb@velbert.de 

Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden.

Negativatteste: zwei bis drei Wochen

Bei Vorliegen eines Vorkaufsrechttatbestandes länger als drei Wochen, maximal drei Monate.

Wirksamer Kaufvertrag

Die zu entrichtende Verwaltungsgebühr wird nach Tarifnummer 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Velbert in der Fassung vom 22.04.2014 festgesetzt.

In der Regel ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen