eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Staatsangehörige der Europäischen Union können für die Nutzung der Onlineausweisfunktion eine eID-Karte beantragen.
Staatsangehörige der Europäischen Union, die nicht zusätzlich auch deutsch sind, können mit einer eID-Karte die Onlineausweisfunktion wie beim Personalausweis nutzen, um sich online oder an Selbstbedienungsterminals digital mit seinen Daten verifizieren zu können. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, Dienstleistungen wie zum Beispiel die Beantragung eines Führungszeugnisses, bei denen man seine Identität belegen muss, ohne persönliches Erscheinen bequem von zu Hause oder unterwegs zu erledigen.
Die eID-Karte wird für 10 Jahre ausgestellt und beinhaltet kein Lichtbild.
Die eID-Karte stellt kein Ausweisdokument oder einen Aufenthaltstitel im ausländerrechtlichen Sinne dar, mit dem man seine Identität durch Vorzeigen der Karte (wie zum Beispiel beim Personalausweis) belegen kann, es dient ausschließlich der Nutzung von Dienstleistungen auf dem digitalen Weg. Daher besteht auch keine Pflicht, die eID-Karte zu beantragen.
Bei Antragstellung ist die persönliche Vorsprache erforderlich.
Hierzu müssen Sie sich einen Termin über das Terminbuchungssystem, per Mail unter terminanfrage-servicebuero@velbert.de oder telefonisch unter 02051/26-2320 buchen.
Zur Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Weiterhin ist ein anerkannter und gültiger ausländischer Pass oder Personalausweis sowie die alte eID-Karte (sofern vorhanden) mitzubringen.
Die Lieferzeit beträgt voraussichtlich 3-4 Wochen ab Antragstellung. Die Abholung muss persönlich unter Vorlage des nationalen Passes/Ausweises oder über Dritte mit Vollmacht zur Abholung erfolgen (siehe Downloads). Ein Termin zur Abholung der eID-Karte wird bei der Antragstellung vereinbart.
Wofür kann eine eID-Karte verwendet werden?
Die eID-Karte kann dazu verwendet werden, die Identität von Karteninhabenden gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt hierbei durch Übermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte.
Der Nachweis der Identität kann durch die eID-Karte auch erbracht werden, wenn jemand als Bevollmächtigter für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt.
Ferner kann die eID-Karte dazu genutzt werden, die auf dem Chip gespeicherten Daten unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Endgerätes fehler- und verlustfrei unter Anwesenden elektronisch zu übermitteln (zum Beispiel zur elektronischen Datenübernahme in ein Formular).
Die eID-Karte dient nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument. Daher fehlen auf der eID-Karte Daten, wie zum Beispiel Lichtbild, Unterschrift, Körpergröße und Augenfarbe.
Gültigkeit
Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.
PIN-Brief
Nachdem die Bundesdruckerei Ihre eID-Karte hergestellt hat, versendet die Bundesdruckerei einen PIN-Brief an die Wohnanschrift, die Sie bei Antragstellung angegeben haben.
Der PIN-Brief enthält die Transport-Geheimnummer (PIN), mit deren Hilfe Sie eine eigene sechsstellige PIN selbst setzen müssen. Erst dann ist die Online-Ausweisfunktion einsatzbereit. Zudem enthält der PIN-Brief die Entsperrnummer (PUK) und das Sperrkennwort zur Sperrung der Online-Ausweisfunktion. Es kann der PIN Rücksetzdienst genutzt werden.
Verlust der eID-Karte
Bei Verlust Ihrer eID-Karte sind Sie verpflichtet, den Verlust unverzüglich Ihrer Meldebehörde oder der Polizei anzuzeigen. Dies gilt auch bei Wiederauffinden Ihrer eID-Karte nach einem Verlust. Nach dem Verlust Ihrer eID-Karte können Sie eine neue eID-Karte beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf eine neue eID-Karte, auch bei Auffinden der verlorengeglaubten eID-Karte, nicht widerrufen werden kann.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können einen Antrag auf Ausstellung einer Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) stellen.
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Staatsangehörige dieser Staaten sind antragsberechtigt:
- 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Deutschland):
Belgien / Bulgarien / Dänemark / Estland / Finnland / Frankreich / Griechenland / Niederlande / Italien / Irland / Kroatien / Lettland / Litauen / Luxemburg / Malta / Österreich / Polen / Portugal / Rumänien / Schweden / Slowakei / Slowenien / Spanien / Tschechien / Ungarn / Zypern - EWR-Staaten:
Norwegen, Island und Liechtenstein
37 Euro
Bargeldzahlung
EC-Karte
Kreditkarten
Onlinedienstleistungen
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