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Anmeldung eines Wohnsitzes

Kurzbeschreibung

Informationen zur Anmeldung eines Wohnsitzes

Beschreibung

Die Verpflichtung zur Anmeldung entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Einzugs in eine Wohnung, unabhängig davon, ob es sich um die alleinige Haupt- oder Nebenwohnung handelt.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach dem Meldegesetz innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Dies gilt nicht nur für Zuzüge aus anderen Gemeinden/Ländern, sondern auch für einen Umzug innerhalb Velberts.

Zur Anmeldung eines Wohnsitzes ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Hierzu müssen Sie sich einen Termin über das Terminbuchungssystem oder per Telefon unter 02051/26-2320 buchen.

Die Anmeldung kann frühestens ab dem in der Wohnungsgeberbescheinigung bestätigten Einzugstag erfolgen und ist spätestens zwei Wochen nach Bezug der Wohnung vorzunehmen. Bei Zuzug innerhalb Deutschlands kann die Vorsprache auch durch eine bevollmächtige Person erfolgen. Dann sind zusätzlich eine Vollmacht sowie der Personalausweis oder Reisepass der Vertreterin oder des Vertreters vorzulegen. Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen, kann an Ihrer Stelle keine bevollmächtigte Person vorsprechen. Aus rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, das Anmeldeformular auf dem Postweg zu übersenden.

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis und Reisepass bzw. Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung oder Visum) aller Meldepflichtigen und bei Doppelstaatlerinnen und Doppelstaatlern alle Nationalpässe
  • Bei Minderjährigen die Geburtsurkunde und ggf. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten und Ausweise oder Kopien beider Sorgeberechtigten
  • Bescheinigung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers über den Einzug
  • Ausländische Personen, die nicht EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger sind, bringen bitte den gültigen Reisepass und den Aufenthaltstitel mit oder eine gültige Duldung, Aufenthaltsgestattung, Fiktionsbescheinigung oder den Ankunftsnachweis
  • Für die Anmeldung eines Pflegekindes ist eine entsprechende Bestätigung des Jugendamtes mitzubringen
  • Ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Anmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)

Seit dem 01.11.2015 ist bei der Anmeldung eines Wohnsitzes in jedem Fall die Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung verpflichtend. Ohne die Vorlage dieser Bescheinigung kann die Anmeldung nicht vorgenommen werden. In der Bescheinigung ist das tatsächlich vollzogene Einzugsdatum zu bestätigen. Im Voraus ausgestellte Bescheinigungen mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum werden nicht anerkannt. Die Eigentümerin oder der Eigentümer (in der Regel ist das Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter) oder deren / dessen Bevollmächtigten ist verpflichtet, Ihnen diese Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung auszustellen. Es reicht nicht aus, den Mietvertrag vorzulegen. Wenn Sie selbst Eigentümern oder Eigentümerin sind und Ihr neues Eigenheim beziehen, bringen Sie bitte einen Grundbuchauszug oder den Notarvertrag (in Kopie) als Nachweis mit. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist dann von Ihnen selbst auszufüllen.

Bei einer Anmeldung im Familienverbund (Eltern und minderjährige Kinder) müssen die Ausweisdokumente bzw. Geburtsurkunden aller anzumeldenden Familienmitglieder vorgelegt werden.
Eine Anmeldung durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte kann nur bei Zuzug aus einer Gemeinde in Deutschland oder einem Umzug innerhalb von Velbert erfolgen. Durch die bevollmächtigte Person sind die Ausweisdokumente (Vollmachtgebende und bevollmächtigte Person), eine (formlose) Vollmacht und die ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung bei einer Meldebehörde unbedingt vorzulegen. 

Wenn Sie persönlich vorsprechen und die Anmeldung nicht durch eine bevollmächtigte Person erfolgt, benötigen Sie kein Anmeldeformular. In diesem Fall erfolgt die Formularerstellung direkt anhand Ihrer Angaben im ServiceBüro.

Besonderheiten gelten bei An- oder Ummeldung eines minderjährigen Kindes

Wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von den Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben. Zur Überprüfung der Unterschrift, des bei der Anmeldung nicht anwesenden Elternteils, ist die Vorlage eines Personaldokumentes (Personalausweis, Reisepass) im Original oder Kopie erforderlich. 

Hinweise bei Zuzug aus dem Ausland

Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen und verheiratet oder verpartnert sind, bringen Sie bitte Ihre Eheurkunde (Auszug aus dem Eheregister) oder Lebenspartnerschaftsurkunde mit.
Außerdem werden die Geburtsurkunden (Auszug aus dem Geburtsregister) Ihrer ebenfalls zuziehenden minderjährigen Kinder benötigt. Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein.
Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden. Zudem ist es bei Zuzug aus dem Ausland nicht möglich, dass an Ihrer Stelle eine bevollmächtigte Person vorspricht.
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Jede aus dem Ausland zuziehende Person muss bei der Anmeldung anwesend sein. Dies gilt auch für minderjährige Kinder.

Die Anmeldung eines Wohnsitzes und die Änderung der Anschrift im Personalausweis sind gebührenfrei.