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Berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Kurzbeschreibung

Informationen zur Registrierung beruflicher Betreuerinnen und Betreuer

Beschreibung

Seit dem 01. Januar 2023 müssen sich berufliche Betreuerinnen und Betreuer bei der für sie zuständigen Stammbehörde registrieren lassen (§ 19 Abs. 2 BtOG).

Die Registrierung erfolgt mit einem Antrag, der bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen ist.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (§ 24 Abs. 1 BtOG):

  • ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke nach § 30 Abs. 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein darf (Hinweis: das Führungszeugnis für behördliche Zwecke wird nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG direkt an die zuständige Stammbehörde übersandt. Dies ist bei der Beantragung anzugeben),
  • eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein darf,
  • eine Mitteilung über den zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der aktuellen beruflichen Betreuertätigkeit gem. § 11 BtRegV (§ 23 Abs. 1 Satz 4 BtOG).
  • einen Nachweis über einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG,
  • Nachweise über die Führung vorheriger Betreuungen (gilt nicht für Neubetreuer)

Für vorläufig registrierte Betreuer, endet die Antragsfrist zur endgültigen Registrierung am 30.06.2023.

Nach Eingang des Antrags inklusive aller benötigten Unterlagen ergeht die Entscheidung innerhalb von 3 Monaten per Verwaltungsakt.

Für eine Registrierung liegen unterschiedliche Voraussetzungen vor, diese sind abhängig davon ob und wie lange eine Person bereits Betreuungen führt.

  • persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
  • Vorlage aller geforderten Unterlagen 

Gemäß § 24 Abs. 5 BtOG wird für jede Registrierung eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei:

  • Registrierungen nach § 28 Absatz 2,
  • Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 sowie
  • unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 vorläufig registriert sind.

Wird die Registrierung durchgeführt und die Gebührenzahlung notwendig, erhält die betroffene Person einen Registrierungsbescheid, in dem alle Zahlungsmodalitäten erläutert sind.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen