BIS: Suche und Detail

Steuerbescheinigung für Maßnahmen an Denkmälern

Kurzbeschreibung

Informationen zur Steuerbescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz NRW

Beschreibung

Denkmaleigentümer und -eigentümerinnen sowie Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden in einem Denkmalbereich haben die Möglichkeit, Steuererleichterungen zu erhalten.

Die Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich sein, das Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen. Für bestehende Gebäude innerhalb eines Denkmalbereichs, die nicht als Baudenkmal geschützt sind, müssen die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des geschützten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sein.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der Baumaßnahme.

Die Steuerbescheinigung wird im gesetzlichen Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) ausgestellt. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn der Denkmalbehörde nicht innerhalb von drei Monaten eine Äußerung des LVR vorliegt. 

Voraussetzung für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung ist, dass die Baumaßnahmen vorab mit der Unteren Denkmalbehörde im Detail abgestimmt wurden und eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt. 

  • Die Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich sein, das Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen.
  • Für bestehende Gebäude innerhalb eines Denkmalbereichs, die nicht als Baudenkmal geschützt sind, müssen die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des geschützten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sein.
  • Eine denkmalrechtliche Erlaubnis muss vor Maßnahmebeginn vorliegen und die Details mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt sein.
  • Die Originalrechnungen und Quittungen sind sortiert und mit dazugehöriger Kostenliste bei der Unteren Denkmalbehörde zur Prüfung einzureichen.
  • Eine Fotodokumentation (vorher – nachher) ist beizufügen. 

Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke ist kostenfrei. 

Nach erfolgter Prüfung der eingereichten Unterlagen wird für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung nach § 36 Denkmalschutzgesetz NRW auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, Tarifstelle 4a.2 eine Gebühr in Höhe von 1 % der bescheinigten Aufwendungen für Beträge zwischen 5.000 Euro und 250.000 Euro, zuzüglich 0,5 % für Beträge zwischen 250.000 Euro und 500.000 Euro erhoben. 
Bescheinigungen mit Aufwendungen bis 5.000 Euro sind gebührenfrei.