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Grundabgaben

Kurzbeschreibung

Informationen zu Anpassungen bzw. Änderungen Ihres Grundabgabenbescheids

Beschreibung

Zu den Grundabgaben gehören folgende Steuern und Gebühren:

Grundsteuer

Entwässerungsgebühren und Gewässerunterhaltungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren

Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren

 

Eigentumswechsel / Neubau:

Grundabgabenabrechnung bei Eigentümerwechsel

Mitteilung der Bemessungsgrundlagen bei Neubau

 

Den jährlichen Grundabgabenbescheid erhalten Sie stets zu Beginn des Jahres per Post.

 

Widerspruch gegen den Grundabgabenbescheid

Soweit der/die Abgabenpflichtige der Auffassung ist, dass sein/ihr Steuerbescheid Rechtsfehler enthält, hat er/sie das Recht und die Möglichkeit, einen begründeten Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Der Widerspruch kann nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides eingelegt werden. Für die Begründung eines Widerspruchs ist es nicht ausreichend, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides nur zu behaupten. Es ist vielmehr ausführlich zu begründen, worin die Rechtsfehlerhaftigkeit besteht. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die Beträge müssen zunächst weiter bezahlt werden. Bei Vorliegen eines Rechtsfehlers wird dem Bescheid abgeholfen, anderenfalls erhält der Widerspruchsführer oder die Widerspruchsführerin einen Bescheid, in dem die Zurückweisung des Widerspruchs begründet wird.

Bitte beachten Sie: Eventuell fehlerhafte Sachverhalte, die sich auf den Grundsteuer-Messbescheid beziehen, können nicht im Abgabenbescheid angefochten werden. Hier muss ein Rechtsbehelf direkt gegen diesen Messbescheid beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden.

 

Stundungsantrag Grundabgaben

Im Falle einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit kann gegebenenfalls eine Stundung der offenen Forderung ausgesprochen werden. Die Antragstellung ist nur bis zur Fälligkeit der Grundabgaben möglich. Zur Genehmigung eines Stundungsantrages muss der/die Steuerpflichtige vorrangig alle eigenen zur Verfügung stehenden Mittel (auch Sparguthaben) einsetzen oder sich um einen Bankkredit bemühen. Dabei kann die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Es muss dargelegt werden, dass der/die Steuerpflichtige eine Zahlungsunfähigkeit nicht selbst zu vertreten hat. Die Gewährung einer Stundung darf den Anspruch nicht gefährden. Im Falle der Genehmigung eines Stundungsantrages fallen Stundungszinsen an. Diese belaufen sich auf 0,5 Prozent des gestundeten Betrages pro Monat. Bei Nichteinhaltung eines gewährten Ratenzahlungstermines gilt die Stundung automatisch als widerrufen.

Erforderliche Unterlagen: Kreditnegativbescheinigung, Sicherheitsleistung, individuelle Begründung, Vorschlag zur Ratenzahlung

 

Antrag auf Grundsteuererlass

Ist der Ertrag eines Grundstücks wesentlich gemindert, kann der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin den Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Die Antragstellung kann erst nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres erfolgen. Sie muss bis zum 31.03. des diesem Veranlagungsjahr folgenden Jahres beim Steueramt eingegangen sein. Zur Genehmigung des Antrages auf Grundsteuererlass muss die Minderung des Rohertrages mehr als 50 Prozent des normalen Ertrages betragen. Der/Die Steuerpflichtige muss nachweisen, dass er/sie die Minderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies bedeutet, dass sich der/die Steuerpflichtige bei leer stehenden Objekten nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht haben muss. Der Nachweis ist - abhängig von Größe und Wert der Wohn- oder Gewerbeimmobilie sowie der Erreichbarkeit des potentiellen Interessentenkreises - durch Vorlage von Unterlagen über die periodische Inserierung in der (über)örtlichen Presse, im Internet oder über die Einschaltung eines geeigneten Maklers oder einer geeigneten Marklerin zu führen.

Erforderliche Unterlagen: Vorlage sämtlicher Unterlagen, die den normalen Rohertrag des Grundstückes, die Gründe und den Umfang der Minderung sowie die Bemühungen, das Grundstück wieder wirtschaftlich zu nutzen, belegen.

Die Anträge werden in der Regel umgehend nach Eingang bearbeitet.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen